Klageantrag

Der Klageantrag bezeichnet das konkrete Begehren, über das das Gericht entscheiden soll. Er muss grundsätzlich so bestimmt sein, dass Inhalt und Umfang der verlangten Entscheidung erkennbar und später vollstreckbar sind. Der Antrag begrenzt die Entscheidungsbefugnis des Gerichts und bestimmt gemeinsam mit dem Lebenssachverhalt den Streitgegenstand. Je nach Klageart kann er auf Leistung, Feststellung, Gestaltung oder Aufhebung eines Hoheitsakts gerichtet sein.

Funktion und Voraussetzungen

Der Begriff gehört zum gerichtlichen Verfahrensrecht. Voraussetzungen, Form und Rechtsfolgen ergeben sich aus der jeweils anwendbaren Prozessordnung und können je nach Gerichtsbarkeit abweichen.

Rechtsfolgen

Die prozessuale Wirkung ist vom materiellen Recht zu unterscheiden. Sie kann den Ablauf, den Umfang der gerichtlichen Prüfung, die Kosten oder die spätere Vollstreckung beeinflussen.

Beispiel

Ein Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5.000 Euro nebst genau bezeichneten Zinsen zu verurteilen.

Häufige Fragen

Gilt der Begriff in allen Verfahren gleich?

Nein. ZPO, VwGO, StPO und weitere Verfahrensordnungen können unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen vorsehen.

Ist anwaltliche Beratung erforderlich?

Ob Anwaltszwang besteht, richtet sich nach Gericht und Verfahrensart. Unabhängig davon kann fachkundige Beratung wegen der prozessualen Folgen sinnvoll sein.

Verwandte Begriffe

Streitgegenstand, Klageänderung, Begründetheit einer Klage

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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