Teilzeitanspruch

Teilzeitanspruch ist das gesetzliche Recht eines Arbeitnehmers, eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu verlangen. Der allgemeine Anspruch setzt insbesondere eine mehr als sechsmonatige Beschäftigung und regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beim Arbeitgeber voraus. Der Wunsch muss rechtzeitig mit dem gewünschten Umfang und möglichst der Verteilung der Arbeitszeit mitgeteilt werden.

Rechtliche Bedeutung

Der allgemeine Anspruch folgt aus § 8 TzBfG. Der Arbeitgeber kann ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Für zeitlich begrenzte Brückenteilzeit, Elternzeit oder Pflege gelten besondere Vorschriften.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Der Antrag ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen die Verteilung erörtern. Reagiert der Arbeitgeber nicht form- und fristgerecht, können gesetzliche Zustimmungswirkungen eintreten.

Beispiel

Ein seit zwei Jahren beschäftigter Arbeitnehmer beantragt vier Monate vorher eine Reduzierung von 40 auf 30 Wochenstunden. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob konkrete betriebliche Gründe entgegenstehen.

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber jeden Teilzeitwunsch erfüllen?

Nein. Er kann aus hinreichend gewichtigen betrieblichen Gründen ablehnen.

Kann Teilzeit befristet verlangt werden?

Unter den Voraussetzungen der Brückenteilzeit ist eine zeitlich begrenzte Verringerung möglich.

Verwandte Begriffe

Teilzeit, TzBfG, Elternzeit, Direktionsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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