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Elternzeit

Elternzeit ist der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes. Pro Kind können grundsätzlich bis zu drei Jahre genommen werden. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen; während der Elternzeit gelten besonderer Kündigungsschutz und Möglichkeiten einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung. Elternzeit und Elterngeld sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.

Rechtliche Bedeutung

Die Regelungen stehen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Elternzeit muss form- und fristgerecht vom Arbeitgeber verlangt werden. Für Zeiträume vor und nach dem dritten Geburtstag gelten unterschiedliche Anmeldefristen.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch. Bis zu 24 Monate können unter gesetzlichen Voraussetzungen zwischen dem dritten und achten Geburtstag liegen. Während der Elternzeit kann innerhalb der gesetzlichen Stundengrenze gearbeitet werden.

Beispiel

Ein Vater meldet für die ersten zwölf Lebensmonate seines Kindes Elternzeit an. Sein Arbeitsverhältnis ruht hinsichtlich der Hauptpflichten, besteht aber fort.

Häufige Fragen

Wird während der Elternzeit Gehalt gezahlt?

Der Arbeitgeber schuldet wegen der Freistellung grundsätzlich kein Arbeitsentgelt; ein Anspruch auf Elterngeld ist gesondert zu prüfen.

Kann Teilzeit verlangt werden?

Unter den Voraussetzungen des BEEG kann während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit verlangt werden.

Verwandte Begriffe

Elternzeitgesetz, Teilzeit, Mutterschutz, Arbeitsverhältnis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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