Direktionsrecht
Direktionsrecht ist eine andere Bezeichnung für das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Es erlaubt ihm, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Ort und Zeit näher zu konkretisieren. Das Direktionsrecht schafft keine beliebig neuen Pflichten, sondern bewegt sich innerhalb des Arbeitsvertrags und der höherrangigen gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen.
Rechtliche Bedeutung
§ 106 Gewerbeordnung bildet die zentrale Grundlage. Weisungen müssen billigem Ermessen entsprechen. Dabei sind betriebliche Interessen und schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Eine Versetzung kann vom Direktionsrecht gedeckt sein, wenn der Vertrag den Arbeitsort nicht abschließend bindet. Eine dauerhafte Zuweisung völlig anderer, geringerwertiger Tätigkeiten ist regelmäßig nicht allein durch das Direktionsrecht möglich.
Beispiel
Ein Arbeitgeber ändert innerhalb des vereinbarten Schichtsystems die konkrete Lage der Arbeitszeit. Zulässig ist dies nur unter Beachtung von Vertrag, Arbeitszeitrecht, Mitbestimmung und den Interessen des Arbeitnehmers.
Häufige Fragen
Kann das Direktionsrecht den Arbeitsvertrag ändern?
Nein. Eine Vertragsänderung verlangt grundsätzlich eine Vereinbarung oder gegebenenfalls eine Änderungskündigung.
Muss eine unbillige Weisung befolgt werden?
Unbillige Weisungen sind grundsätzlich unverbindlich; die rechtliche Bewertung sollte wegen möglicher arbeitsrechtlicher Folgen sorgfältig erfolgen.
Verwandte Begriffe
Weisungsrecht des Arbeitgebers, Arbeitsvertrag, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.