Angebot

Ein Angebot, im Gesetz „Antrag“ genannt, ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen der Abschluss eines Vertrags so bestimmt angetragen wird, dass das Zustandekommen nur noch von dessen Annahme abhängt.

Bestimmtheit

Das Angebot muss die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten oder zumindest bestimmbar machen. Welche Angaben erforderlich sind, hängt vom Vertragstyp ab. Bei einem Kaufvertrag müssen insbesondere Kaufsache und Kaufpreis hinreichend feststehen.

Bindung an das Angebot

Nach § 145 BGB ist der Antragende grundsätzlich an sein Angebot gebunden, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat. Das Angebot erlischt insbesondere durch Ablehnung oder wenn es nicht rechtzeitig angenommen wird.

Abgrenzung zur Aufforderung zur Angebotsabgabe

Schaufensterauslagen, Speisekarten oder Warenangebote in Onlineshops sind häufig noch keine bindenden Angebote, sondern lediglich Aufforderungen an den Kunden, selbst ein Angebot abzugeben. So kann der Anbieter vor Vertragsschluss etwa Verfügbarkeit und Zahlungsfähigkeit prüfen.

Beispiel

„Ich verkaufe dir mein Fahrrad für 300 Euro; das Angebot gilt bis Freitag“ ist bei hinreichend bestimmtem Fahrrad regelmäßig ein befristetes Angebot.

Häufige Fragen

Kann ein Angebot widerrufen werden?

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Nach Zugang ist ein bindendes Angebot grundsätzlich nicht frei widerruflich.

Ist Werbung bereits ein Angebot?

Meist nicht. Regelmäßig fehlt der Wille, sich gegenüber jedem Interessenten unmittelbar zu binden.

Verwandte Begriffe

Rechtsgeschäft · Vertrag · Vertragsfreiheit

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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