Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Sie bildet den grundlegenden Bestandteil eines Rechtsgeschäfts.
Äußerer und innerer Tatbestand
Zum äußeren Tatbestand gehört ein Verhalten, das aus Sicht eines objektiven Empfängers auf einen Rechtsfolgewillen schließen lässt. Innerlich werden regelmäßig Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille unterschieden. Fehlt eines dieser Elemente, können Wirksamkeit oder Anfechtbarkeit betroffen sein.
Ausdrückliche und konkludente Erklärung
Eine Willenserklärung kann ausdrücklich durch Worte oder Schrift sowie schlüssig durch Verhalten abgegeben werden. Wer im Laden Ware auf das Kassenband legt, bringt regelmäßig konkludent zum Ausdruck, sie kaufen zu wollen. Schweigen gilt dagegen grundsätzlich nicht als Erklärung, soweit keine Ausnahme besteht.
Zugang
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird regelmäßig wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Zugang liegt grundsätzlich vor, sobald die Erklärung in dessen Machtbereich gelangt und unter gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Beispiel
Eine per Brief erklärte Kündigung wird nicht schon mit dem Absenden, sondern grundsätzlich erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam.
Häufige Fragen
Kann eine Willenserklärung angefochten werden?
Ja, insbesondere bei bestimmten Irrtümern sowie bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Eine wirksame Anfechtung führt grundsätzlich zur rückwirkenden Nichtigkeit.
Verwandte Begriffe
Angebot · Annahme · Irrtum · Formfreiheit
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.