Beratungsfehler bei Kapitalanlagen
Ein Beratungsfehler bei Kapitalanlagen liegt vor, wenn ein Anlageberater seine Pflichten gegenüber dem Anleger verletzt und dadurch eine ungeeignete oder uninformierte Anlageentscheidung verursacht. Die Beratung muss sowohl zur Person des Anlegers als auch zum empfohlenen Produkt passen. Fehler können insbesondere unzureichende Risikoaufklärung, verschwiegene Kosten oder Provisionen, falsche Angaben, fehlende Plausibilitätsprüfung oder die Empfehlung eines nicht zu Anlageziel und Risikobereitschaft passenden Produkts sein. Maßgeblich sind Inhalt, Verlauf und Dokumentation des konkreten Beratungsgesprächs.
Rechtliche Bedeutung
Die Pflichtverletzung kann Schadensersatzansprüche aus Beratungsvertrag oder vorvertraglichem Schuldverhältnis begründen. Der Anleger ist grundsätzlich so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Beratung stünde.
Voraussetzungen und Folgen
Erforderlich sind Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalität. Für die Entscheidungssituation ist häufig entscheidend, ob der Anleger bei richtiger Information von der Anlage abgesehen hätte. Beratungsdokumentation, Prospekte und Zeugenaussagen sind wichtige Beweismittel.
Beispiel
Ein Berater bezeichnet eine unternehmerische Beteiligung als sicher und verschweigt das Risiko des Totalverlusts. Der sicherheitsorientierte Anleger zeichnet deshalb die Anlage und verliert sein Kapital.
Häufige Fragen
Ist jeder Verlust ein Beratungsfehler?
Nein. Kapitalmarktrisiken können sich auch trotz ordnungsgemäßer Beratung verwirklichen; entscheidend ist die konkrete Pflichtverletzung.
Was kann der Anleger verlangen?
Bei erfüllten Voraussetzungen kann er regelmäßig Rückabwicklung gegen Übertragung der Anlage sowie Ersatz weiterer kausaler Schäden verlangen.
Verwandte Begriffe
Anlageberatung, Kapitalmarktrecht, Prospekthaftung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.