| |

Kapazitätsklage

Die Kapazitätsklage ist ein verwaltungsgerichtliches Vorgehen, mit dem ein Studienbewerber die Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang außerhalb der festgesetzten Zahl von Studienplätzen begehrt. Er macht geltend, dass die Hochschule ihre tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht vollständig ermittelt oder ausgeschöpft habe. Wegen des bevorstehenden Semesterbeginns wird regelmäßig zugleich vorläufiger Rechtsschutz beantragt. Fristen und landesrechtliche Vorgaben müssen genau beachtet werden. Die Einzelheiten unterscheiden sich zwischen den Ländern und den betroffenen Studiengängen.

Rechtliche Bedeutung

Gegenstand ist vor allem die rechnerische und rechtliche Überprüfung der von der Hochschule festgesetzten Ausbildungskapazität.

Voraussetzungen und Folgen

Erforderlich sind regelmäßig eine fristgerechte Bewerbung oder ein besonderer außerkapazitärer Antrag sowie ein rechtzeitiger Eilantrag.

Beispiel

Ein abgelehnter Bewerber behauptet, dass unberücksichtigte Lehrkapazitäten weitere Studienplätze ermöglichen.

Häufige Fragen

Führt jede Klage zu einem Studienplatz?

Nein. Erfolg besteht nur, wenn zusätzliche Kapazität festgestellt und dem Bewerber ein Platz zugeteilt wird.

Warum ist Eilrechtsschutz wichtig?

Weil das Studium sonst trotz späteren Erfolgs nicht rechtzeitig begonnen werden könnte.

Verwandte Begriffe

Siehe Hochschulzulassung, Numerus clausus und Einstweilige Anordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Erziehungsregister

    Das Erziehungsregister ist ein beim Bundesamt für Justiz geführtes Register für bestimmte jugendstrafrechtliche Entscheidungen und Maßnahmen. Es enthält insbesondere Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und weitere im Bundeszentralregistergesetz bezeichnete Vorgänge, die nicht wie gewöhnliche strafrechtliche Verurteilungen behandelt werden. Die Eintragungen erscheinen grundsätzlich nicht im normalen Führungszeugnis. Auskünfte erhalten nur die gesetzlich bestimmten Behörden und Gerichte für eng begrenzte…

  • | |

    Teilbarkeit des Verwaltungsakts

    Teilbarkeit des Verwaltungsakts bedeutet, dass ein Verwaltungsakt rechtlich und tatsächlich in selbstständig bestehen bleibende Regelungsteile zerlegt werden kann. Sie ist besonders wichtig, wenn nur ein Teil angefochten, aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen werden soll. Teilbar ist eine Regelung, wenn der verbleibende Rest sinnvoll, bestimmt und rechtmäßig fortbestehen kann und die Behörde ihn hypothetisch auch allein erlassen…

  • Fair-Trial-Grundsatz

    Fair-Trial-Grundsatz gewährleistet jedem Beschuldigten ein insgesamt faires, rechtsstaatliches Strafverfahren mit wirksamer Möglichkeit zur Verteidigung. Der Begriff gehört zum Strafprozessrecht und beeinflusst Rechte, Ermittlungsmaßnahmen, gerichtliche Entscheidungen oder den Ablauf des Verfahrens. Seine Voraussetzungen und Grenzen ergeben sich vor allem aus der Strafprozessordnung, dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Anwendung muss ein rechtsstaatliches und faires Verfahren…

  • Verbrauchervertrag

    Verbrauchervertrag ist ein grundlegender Begriff des deutschen Zivilrechts. Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Abgrenzungen ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie der Rechtsprechung. Die konkrete Anwendung richtet sich nach dem Einzelfall und dem jeweiligen Rechtsverhältnis. Bedeutung und Voraussetzungen Der Begriff strukturiert Rechte und Pflichten der Beteiligten und ist im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen auszulegen. Beispiel Ob…

  • Bewährungshilfe

    Bewährungshilfe unterstützt und beaufsichtigt einen Verurteilten während der Bewährungszeit. Der Bewährungshelfer hilft bei persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, überwacht aber zugleich die Erfüllung gerichtlicher Weisungen und Auflagen. Er berichtet dem Gericht über den Verlauf der Bewährung. Ziel ist es, weitere Straftaten zu verhindern und die soziale Stabilisierung zu fördern. Für die Anwendung sind die gesetzlichen…

  • | | |

    Notwendige Beiladung

    Notwendige Beiladung ist die zwingende Einbeziehung eines Dritten in den Verwaltungsprozess, wenn die gerichtliche Entscheidung nur einheitlich gegenüber den bisherigen Beteiligten und dem Dritten ergehen kann. § 65 Abs. 2 VwGO schützt widerspruchsfreie Entscheidungen und das rechtliche Gehör des unmittelbar Betroffenen. Der notwendig Beigeladene besitzt eine besonders selbstständige Verfahrensstellung und darf auch abweichende Sachanträge stellen….