Fiskalisches Handeln

Fiskalisches Handeln bezeichnet die Tätigkeit des Staates in privatrechtlichen Formen, insbesondere als Käufer, Mieter, Arbeitgeber, Grundstückseigentümer oder Marktteilnehmer. Der Staat handelt dabei nicht durch Verwaltungsakt, sondern schließt Verträge oder nimmt sonstige Privatrechte wahr. Er bleibt dennoch an Verfassung, Zuständigkeit, Haushaltsrecht und grundlegende Gleichbehandlungsanforderungen gebunden. Für Streitigkeiten ist häufig der ordentliche Rechtsweg eröffnet; die genaue Abgrenzung richtet sich nach der Rechtsnatur des Handelns. Vergabe- und Beihilfenrecht können das Handeln zusätzlich rechtlich begrenzen.

Rechtliche Bedeutung

Zu unterscheiden sind fiskalische Hilfsgeschäfte, erwerbswirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Voraussetzungen und Folgen

Die Wahl der Privatrechtsform befreit den Staat nicht von Grundrechten und öffentlich-rechtlichen Bindungen.

Beispiel

Eine Gemeinde kauft Büromaterial durch einen zivilrechtlichen Kaufvertrag für ihre Verwaltung.

Häufige Fragen

Ist fiskalisches Handeln hoheitlich?

Grundsätzlich nicht; es erfolgt in privatrechtlicher Form.

Gelten Grundrechte trotzdem?

Ja. Staatliche Stellen bleiben auch bei privatrechtlichem Handeln grundrechtsgebunden.

Verwandte Begriffe

Siehe Verwaltungsprivatrecht, Privatrecht und Öffentliches Recht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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