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Verwaltungsprivatrecht

Verwaltungsprivatrecht liegt vor, wenn die Verwaltung öffentliche Aufgaben in Formen des Privatrechts erfüllt. Sie handelt etwa durch Vertrag oder mittels einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft, bleibt wegen des öffentlichen Zwecks aber an Grundrechte, Gleichheit und verwaltungsrechtliche Wertungen gebunden. Typische Bereiche sind kommunale Versorgung, öffentliche Einrichtungen oder Förderleistungen. Streitigkeiten gehören meist vor die Zivilgerichte, obwohl öffentlich-rechtliche Bindungen die Auslegung und Anwendung des Privatrechts beeinflussen. Häufig wird in diesem Zusammenhang von einer unmittelbaren Grundrechtsbindung gesprochen.

Rechtliche Bedeutung

Das Verwaltungsprivatrecht steht zwischen rein fiskalischem Handeln und hoheitlicher Aufgabenerfüllung.

Voraussetzungen und Folgen

Die Verwaltung darf durch Flucht ins Privatrecht keine öffentlich-rechtlichen Bindungen umgehen; Benachteiligungen benötigen sachliche Gründe.

Beispiel

Ein kommunales Versorgungsunternehmen in privater Rechtsform schließt Verträge über Wasserlieferungen mit Einwohnern.

Häufige Fragen

Gilt ausschließlich Zivilrecht?

Zivilrecht bildet die Handlungsform, wird aber durch öffentlich-rechtliche Bindungen überlagert.

Welcher Rechtsweg ist eröffnet?

Bei privatrechtlichen Vertragsstreitigkeiten regelmäßig der ordentliche Rechtsweg.

Verwandte Begriffe

Siehe Fiskalisches Handeln, Daseinsvorsorge und Öffentliches Recht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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