Sozialisierung
Sozialisierung ist die Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen oder Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft auf gesetzlicher Grundlage. Artikel 15 Grundgesetz erlaubt sie zum Zweck einer grundlegenden Neuordnung wirtschaftlicher Eigentumsverhältnisse. Das Sozialisierungsgesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Die Vorschrift unterscheidet sich von der Enteignung, weil nicht nur eine konkrete öffentliche Aufgabe erfüllt, sondern eine Wirtschaftsordnung strukturell verändert wird. In der Bundesrepublik wurde Artikel 15 bislang nicht praktisch angewandt.
Rechtliche Bedeutung
Artikel 15 eröffnet dem Gesetzgeber eine Gestaltungsbefugnis, verpflichtet ihn aber nicht zur Sozialisierung.
Voraussetzungen und Folgen
Erforderlich sind ein formelles Gesetz, sozialisierungsfähige Güter, Gemeinwirtschaftszweck, Verhältnismäßigkeit und eine Entschädigungsregelung.
Beispiel
Ein Gesetz würde bestimmte große Wohnungsbestände in eine gemeinwirtschaftliche Organisationsform überführen.
Häufige Fragen
Ist Sozialisierung bereits Enteignung?
Nein. Sie ist ein eigenständiges verfassungsrechtliches Instrument mit besonderen Voraussetzungen.
Muss entschädigt werden?
Ja, das Gesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung bestimmen.
Verwandte Begriffe
Siehe Enteignung, Entschädigung und Eigentumsgarantie.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.