Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag
Die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag betrifft Fälle, in denen jemand ein fremdes öffentlich-rechtliches Geschäft besorgt, ohne hierzu beauftragt oder sonst berechtigt zu sein. Ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen werden in Anlehnung an die zivilrechtlichen Regeln entwickelt, soweit diese mit dem öffentlichen Recht vereinbar sind. Besonders streng ist zu prüfen, ob eine Kostenerstattung gesetzliche Zuständigkeiten, Haushaltsentscheidungen oder besondere öffentlich-rechtliche Verfahren umgehen würde. Spezialgesetzliche Regelungen haben Vorrang. Der Anwendungsbereich ist daher gegenüber privatrechtlichen Fällen deutlich enger.
Rechtliche Bedeutung
Das Institut kann Aufwendungsersatz oder Herausgabe ermöglichen, darf aber keine eigenmächtige Aufgabenübernahme auf Kosten eines Hoheitsträgers fördern.
Voraussetzungen und Folgen
Erforderlich sind fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille, fehlender Auftrag und Übereinstimmung mit Interesse und wirklichem oder mutmaßlichem Willen.
Beispiel
Ein Privater beseitigt ausnahmsweise eine akute Gefahr, für deren Abwehr eigentlich eine Behörde verantwortlich gewesen wäre.
Häufige Fragen
Werden freiwillige Leistungen immer ersetzt?
Nein. Zuständigkeit, öffentliches Interesse und gesetzliche Wertungen können einen Anspruch ausschließen.
Gelten §§ 677 ff. BGB direkt?
Regelmäßig nur entsprechend und angepasst an die Besonderheiten des öffentlichen Rechts.
Verwandte Begriffe
Siehe Geschäftsführung ohne Auftrag, Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch und Öffentliches Recht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.