Nachtatverhalten

Nachtatverhalten umfasst das Verhalten des Täters nach Beendigung der Straftat und kann für Strafzumessung, Prognose und einzelne Rechtsfolgen bedeutsam sein. Dazu zählen etwa Geständnis, Flucht, Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Täter-Opfer-Ausgleich oder Bemühungen um Therapie. Das Verhalten darf nur gewertet werden, soweit es tragfähige Rückschlüsse auf Schuld, Einsicht oder künftige Legalbewährung erlaubt. Zulässige Verteidigung, insbesondere Schweigen oder Bestreiten, darf grundsätzlich nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Rechtliche Bedeutung

Nachtatverhalten verändert nicht rückwirkend den Tatbestand, kann aber das Maß der persönlichen Schuld und die Prognose aussagekräftig ergänzen.

Voraussetzungen und Folgen

Das Gericht muss Bedeutung und Motivation des Verhaltens im Einzelfall prüfen. Wiedergutmachung wiegt besonders, wenn sie frühzeitig, ernsthaft und aus eigener Verantwortung erfolgt.

Beispiel

Nach einer Sachbeschädigung meldet sich der Täter selbst, gesteht, ersetzt den Schaden vollständig und entschuldigt sich glaubhaft. Diese Umstände können strafmildernd wirken.

Häufige Fragen

Muss ein Täter gestehen?

Nein. Schweigen und zulässiges Bestreiten dürfen grundsätzlich nicht strafschärfend gewertet werden.

Wirkt Schadensersatz immer mildernd?

Er kann erheblich mildern; Gewicht haben Zeitpunkt, Umfang, Freiwilligkeit und Ernsthaftigkeit.

Kann Flucht strafschärfend sein?

Nicht automatisch. Zulässiges Selbstbegünstigungsverhalten ist sorgfältig von zusätzlichem Unrecht zu unterscheiden.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Strafzumessung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Schuld und Bewährung. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 46 Absatz 2 StGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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