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Erklärungsbote

Ein Erklärungsbote übermittelt eine bereits fertig formulierte Willenserklärung des Erklärenden, ohne selbst Entscheidungsspielraum über ihren Inhalt zu besitzen. Er ist kein Vertreter, weil er keine eigene Willenserklärung abgibt. Übermittelt er die Erklärung unrichtig, verspätet oder gar nicht, trägt grundsätzlich der Erklärende das Risiko. Bei fehlerhafter Übermittlung kann die Erklärung unter den Voraussetzungen des § 120 BGB angefochten werden; daraus kann eine Ersatzpflicht für Vertrauensschäden entstehen.

Rechtliche Grundlagen

Die Abgrenzung zum Vertreter richtet sich danach, ob die Person eine eigene Erklärung mit Entscheidungsspielraum abgibt oder nur als menschliches Kommunikationsmittel handelt.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Privatautonomie verlangt Zurechnung zumjenigen, dessen Erklärung übermittelt wird. Der Verkehrsschutz rechtfertigt, Fehler des ausgewählten Boten grundsätzlich dessen Auftraggeber zuzurechnen.

Beispiel

Ein Verkäufer bittet einen Mitarbeiter, dem Kunden den festgelegten Preis von 500 Euro mitzuteilen. Nennt der Mitarbeiter versehentlich 50 Euro, liegt eine fehlerhafte Übermittlung vor.

Häufige Fragen

Kann ein Kind Erklärungsbote sein?

Grundsätzlich ja, wenn es die Erklärung tatsächlich übermitteln kann; die Auswahl kann jedoch Beweis- und Risikofragen verschärfen.

Ist der Bote Vertreter?

Nein. Er übermittelt fremde Worte statt einer eigenen Willenserklärung.

Was hilft bei falscher Übermittlung?

Der Erklärende kann möglicherweise nach § 120 BGB anfechten und haftet gegebenenfalls auf Vertrauensschaden.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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