Objektive Zurechnung
Objektive Zurechnung liegt vor, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht.
Bedeutung
Die objektive Zurechnung begrenzt bei Erfolgsdelikten die rein naturwissenschaftliche Kausalität. Nicht jeder verursachte Erfolg wird dem Täter auch rechtlich zugerechnet.
Voraussetzungen
Erforderlich sind grundsätzlich eine rechtlich missbilligte Gefahr und deren Verwirklichung im konkreten Erfolg. Die Zurechnung kann etwa bei erlaubtem Risiko oder völlig atypischem Verlauf fehlen.
Beispiel
Verletzt ein Täter sein Opfer und dieses stirbt allein durch einen völlig unabhängigen, außergewöhnlichen Umstand, kann die Zurechnung des Todes fehlen.
Häufige Fragen
Ist Kausalität ausreichend?
Nein. Zusätzlich muss der Erfolg objektiv zurechenbar sein.
Steht der Begriff im StGB?
Er ist vor allem durch Rechtsprechung und Rechtswissenschaft entwickelt worden.
Verwandte Begriffe
Objektiver Tatbestand, Kausalität, Vorsatz, Fahrlässigkeit
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