Erfolgsdelikt

Ein Erfolgsdelikt ist eine Straftat, deren Tatbestand neben einer Handlung oder einem Unterlassen den Eintritt eines davon gedanklich abtrennbaren Erfolgs verlangt. Dieser Erfolg kann etwa in der Verletzung eines Menschen, der Beschädigung einer Sache oder einem Vermögensschaden bestehen. Für die Zurechnung müssen bei den meisten Erfolgsdelikten Kausalität und objektive Zurechnung vorliegen. Bleibt der Erfolg aus, kommt bei vorsätzlichen Delikten je nach gesetzlicher Regelung eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.

Tatbestandlicher Erfolg

Der Erfolg ist die vom Gesetz beschriebene Veränderung der Außenwelt oder der rechtlich erfassten Lage. Bei der Körperverletzung liegt er in der körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung, bei der Sachbeschädigung in der Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache. Welche Folge erforderlich ist, bestimmt allein der jeweilige Tatbestand.

Nicht jede nachteilige Folge einer Handlung ist ein tatbestandlicher Erfolg. Erfasst wird nur diejenige Folge, an die das Gesetz die Vollendung knüpft.

Voraussetzungen der Erfolgszurechnung

Kausalität

Die Handlung muss für den Erfolg ursächlich sein. Nach der im Strafrecht regelmäßig verwendeten Bedingungstheorie ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Bei mehreren Ursachen, hypothetischen Ersatzursachen und Unterlassungen bedarf diese Formel zusätzlicher Präzisierungen.

Objektive Zurechnung

Über die naturwissenschaftliche Kausalität hinaus muss sich im Erfolg ein rechtlich missbilligtes Risiko verwirklicht haben, das der Täter geschaffen oder erhöht hat. Daran kann es etwa bei erlaubtem Risiko, völlig atypischen Verläufen oder eigenverantwortlicher Selbstgefährdung fehlen. Die objektive Zurechnung begrenzt damit eine zu weit reichende Erfolgsverantwortung.

Subjektiver Tatbestand

Bei einem Vorsatzdelikt muss sich der Vorsatz auf Handlung, Erfolg und wesentliche Merkmale des Kausalverlaufs beziehen. Nach § 15 StGB ist fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Dann sind insbesondere Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit zu prüfen.

Vollendung, Versuch und Beendigung

Das Erfolgsdelikt ist grundsätzlich vollendet, sobald der tatbestandliche Erfolg zurechenbar eingetreten ist. Setzt der Täter vorsätzlich unmittelbar an, bleibt der Erfolg aber aus, liegt ein Versuch vor, sofern dieser nach §§ 22 und 23 StGB strafbar ist. Von der Vollendung ist die Beendigung zu unterscheiden: Sie kann erst eintreten, wenn das Tatgeschehen über die formale Tatbestandsverwirklichung hinaus tatsächlich abgeschlossen ist.

Für die Tatzeit stellt § 8 StGB auf das Handeln beziehungsweise das gebotene Handeln ab; der Zeitpunkt des Erfolgseintritts ist dafür nicht maßgebend. Für den Beginn der Verjährung kann ein später eintretender tatbestandlicher Erfolg dagegen nach § 78a StGB erheblich sein.

Abgrenzungen

Tätigkeitsdelikt

Beim Tätigkeitsdelikt genügt die vollständige Vornahme der gesetzlich beschriebenen Handlung. Ein davon abtrennbarer Erfolg ist nicht erforderlich. Deshalb unterscheiden sich insbesondere Vollendungszeitpunkt und Anforderungen an die Kausalitätsprüfung.

Erfolgsqualifiziertes Delikt

Beim erfolgsqualifizierten Delikt tritt zu einem vorsätzlich verwirklichten Grunddelikt eine besondere schwere Folge hinzu, hinsichtlich derer mindestens Fahrlässigkeit erforderlich ist. Das ist eine besondere Deliktsstruktur und nicht mit jedem schlichten Erfolgsdelikt gleichzusetzen.

Konkretes Gefährdungsdelikt

Ein konkretes Gefährdungsdelikt verlangt als tatbestandliche Folge eine konkrete Gefahr für das geschützte Rechtsgut, noch nicht dessen Verletzung. Ob es systematisch als Erfolgsdelikt bezeichnet wird, hängt vom verwendeten Erfolgsbegriff ab; entscheidend bleibt die im Gesetz verlangte Gefahrensituation.

Begehung durch Unterlassen

Ein Erfolgsdelikt kann nach § 13 StGB auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Der Täter muss Garant für die Erfolgsabwendung sein, die gebotene Rettungshandlung muss ihm möglich und zumutbar sein, und das Unterlassen muss einem aktiven Tun entsprechen. Bei der sogenannten Quasi-Kausalität wird gefragt, ob die gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.

Beispiel

T wirft vorsätzlich einen Stein gegen das Fenster des O. Erst als die Scheibe zerbricht, ist der Beschädigungserfolg des § 303 StGB eingetreten und die Sachbeschädigung vollendet. Verfehlt der Stein das Fenster, kann ein strafbarer Versuch vorliegen. Trifft ein späterer Sturm die Scheibe, obwohl der Stein sie nicht berührt hat, fehlt es an der Kausalität zwischen dem Wurf und dem Bruch.

Häufige Fragen

Ist jede Straftat ein Erfolgsdelikt?

Nein. Tätigkeitsdelikte sind bereits mit der gesetzlich beschriebenen Handlung vollendet.

Genügt Kausalität für die Strafbarkeit?

Nein. Zusätzlich sind insbesondere objektive Zurechnung, subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld zu prüfen.

Was gilt, wenn der Erfolg ausbleibt?

Bei vorsätzlichem unmittelbarem Ansetzen kommt ein Versuch in Betracht. Fahrlässige Versuche sind nicht strafbar.

Kann ein Erfolg lange nach der Handlung eintreten?

Ja. Das kann die Vollendung und nach § 78a StGB den Verjährungsbeginn beeinflussen, während § 8 StGB für die Tatzeit auf das Verhalten des Täters abstellt.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Für Erfolgsdelikte sind insbesondere die Regeln über Vorsatz und Fahrlässigkeit, den Versuch und das Begehen durch Unterlassen bedeutsam. Beispiele enthalten § 223 StGB und § 303 StGB. Weitere strafrechtliche Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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