Dauerdelikt
Ein Dauerdelikt ist eine Straftat, bei der der Täter einen rechtswidrigen Zustand herbeiführt oder entstehen lässt und ihn anschließend willentlich aufrechterhält. Die Tat ist bereits mit der Begründung dieses Zustands vollendet, aber erst mit seiner Beseitigung beendet. Das Fortdauern gehört zur Tatbestandsverwirklichung. Die Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung beeinflusst insbesondere Beteiligung, Notwehr, Verjährungsbeginn, räumliche Zuständigkeit und die Bewertung weiterer während des Dauerzustands begangener Handlungen.
Wesen des Dauerdelikts
Beim Dauerdelikt erschöpft sich das strafbare Unrecht nicht in einem einmaligen Verhalten. Der Täter verfügt über den von ihm beherrschten rechtswidrigen Zustand und lässt ihn fortbestehen. Klassisches Beispiel ist die Freiheitsberaubung: Das Einsperren vollendet die Tat, das weitere Festhalten verwirklicht den Tatbestand bis zur Wiedererlangung der Fortbewegungsfreiheit fort.
Ob eine Strafnorm ein Dauerdelikt beschreibt, ergibt sich aus ihrer Auslegung. Dass die Folgen einer Tat lange anhalten, genügt dafür nicht.
Vollendung und Beendigung
Vollendung
Vollendung liegt vor, sobald sämtliche gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erstmals erfüllt sind. Ab diesem Zeitpunkt ist die Tat nicht mehr nur versucht. Beim Einsperren ist dies der Moment, in dem das Opfer seine Fortbewegungsfreiheit tatsächlich verliert.
Beendigung
Beendet ist das Dauerdelikt erst, wenn der tatbestandsmäßige Zustand aufhört oder der Täter seine Herrschaft darüber verliert. Bei § 239 StGB endet die Tat grundsätzlich, wenn das Opfer freikommt. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass auch ein Verhalten, durch das die Freiheitsentziehung aufrechterhalten wird, tatbestandsmäßig ist.
Rechtsfolgen der Fortdauer
Sukzessive Beteiligung
Solange das Dauerdelikt noch nicht beendet ist, kann ein später Hinzutretender durch einen eigenen Tatbeitrag grundsätzlich noch Täter oder Teilnehmer werden. Er muss den fortdauernden Zustand vorsätzlich mittragen oder fördern. Bloße Kenntnis oder Anwesenheit reicht nicht. Die allgemeinen Regeln über Mittäterschaft und Beihilfe bleiben maßgeblich.
Notwehrlage
Der fortdauernde rechtswidrige Angriff kann eine gegenwärtige Notwehrlage begründen. Das Opfer einer andauernden Freiheitsberaubung muss mit seiner Verteidigung nicht auf den ersten Moment des Einsperrens beschränkt bleiben. Erforderlichkeit und Gebotenheit der konkreten Verteidigungshandlung sind dennoch gesondert zu prüfen.
Verjährungsbeginn
Nach § 78a StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Beim Dauerdelikt setzt die Frist deshalb grundsätzlich erst mit dem Ende des rechtswidrigen Dauerzustands ein, nicht schon mit der erstmaligen Vollendung.
Tatort und Zuständigkeit
Nach § 9 StGB ist eine Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Unterlassungsfall hätte handeln müssen. Wird der Dauerzustand an mehreren Orten aufrechterhalten, können entsprechend mehrere Tatorte und strafprozessuale Gerichtsstände in Betracht kommen.
Abgrenzung zum Zustandsdelikt
Beim Zustandsdelikt ist das tatbestandliche Unrecht mit der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands abgeschlossen; dessen bloßes Fortbestehen setzt die Tat nicht fort. Eine zerstörte Sache bleibt beschädigt, ohne dass der Täter dadurch fortlaufend § 303 StGB verwirklicht. Beim Dauerdelikt gehört die Aufrechterhaltung dagegen selbst zum Tatbestand.
Von beiden Kategorien zu unterscheiden ist das fortgesetzte oder wiederholte Begehen mehrerer selbstständiger Einzelakte. Wiederholung allein macht aus diesen Taten kein einheitliches Dauerdelikt.
Beispiel
A sperrt O gegen dessen Willen in einem Kellerraum ein. Nach zwei Tagen übernimmt B in Kenntnis der Lage die Bewachung und verhindert eine Flucht. Die Freiheitsberaubung ist mit dem ersten Verlust der Fortbewegungsfreiheit vollendet, dauert aber bis zur Freilassung fort. B kann sich durch sein späteres tatbestandsmäßiges Aufrechterhalten an dem noch unbeendeten Dauerdelikt beteiligen. Die Verjährung beginnt grundsätzlich erst nach dem Ende der Freiheitsentziehung.
Häufige Fragen
Ist jede Straftat mit langfristigen Folgen ein Dauerdelikt?
Nein. Der Täter muss den rechtswidrigen Zustand tatbestandsmäßig und willentlich aufrechterhalten; ein bloß fortwirkender Schaden genügt nicht.
Wann ist die Freiheitsberaubung beendet?
Grundsätzlich mit der Wiedererlangung der Fortbewegungsfreiheit des Opfers oder dem endgültigen Verlust der Täterherrschaft über die Freiheitsentziehung.
Kann ein später Hinzutretender noch Mittäter werden?
Vor Beendigung grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen gemeinschaftlicher Tatbegehung und ein wesentlicher Tatbeitrag vorliegen.
Beginnt die Verjährung schon mit der Vollendung?
Nein. § 78a StGB stellt grundsätzlich auf die Beendigung der Tat ab.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Das zentrale Beispiel regelt § 239 StGB. Zur fortdauernden Tatbestandsverwirklichung bei Freiheitsberaubung siehe den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2018 – 3 StR 345/17. Für den Verjährungsbeginn gilt § 78a StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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