Tatmehrheit

Tatmehrheit liegt nach § 53 StGB vor, wenn ein Täter mehrere selbständige Straftaten begeht, die gleichzeitig abgeurteilt werden. Das Gericht bestimmt zunächst für jede Tat eine eigene Einzelstrafe und bildet daraus grundsätzlich eine Gesamtstrafe. Diese entsteht nach § 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und darf deren Summe nicht erreichen. Anders als bei Tateinheit beruhen die Gesetzesverletzungen nicht auf derselben Handlung oder einer anerkannten Handlungseinheit.

Mehrere selbständige Straftaten

Tatmehrheit setzt mindestens zwei rechtlich selbständige Taten voraus. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausführungshandlungen getrennt sind und weder eine natürliche noch eine tatbestandliche Handlungseinheit besteht. Ein gleichartiges Vorgehen, ein einheitliches Motiv oder ein von Anfang an gefasster Gesamtplan verbindet mehrere Ausführungstaten grundsätzlich nicht zu einer Tat.

Abgrenzung zur Tateinheit

Bei Tateinheit verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach. Bei Tatmehrheit stehen mehrere Handlungen selbständig nebeneinander. Maßgeblich ist daher, ob sich die Ausführungshandlungen überschneiden oder aufgrund anerkannter rechtlicher Kriterien eine Handlungseinheit bilden. Die bloße zeitliche Nähe genügt weder für noch gegen Tateinheit.

Neuer Tatentschluss

Ein nach Abschluss der ersten Tat neu gefasster Entschluss spricht regelmäßig für eine weitere selbständige Tat. Dies gilt besonders, wenn der Täter das erste Geschehen beendet, eine neue Lage bewertet und anschließend erneut handelt.

Mehrere Opfer

Angriffe auf höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Opfer werden grundsätzlich selbständig bewertet. Tateinheit bleibt möglich, wenn eine einzige Ausführungshandlung unmittelbar mehrere Personen verletzt; mehrere nacheinander ausgeführte Angriffe begründen dagegen häufig Tatmehrheit.

Voraussetzung der gemeinsamen Aburteilung

§ 53 StGB setzt voraus, dass die Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden. Ist wegen einer früheren Tat bereits rechtskräftig entschieden worden, kann unter den Voraussetzungen des § 55 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet werden. Entscheidend ist insbesondere, ob die neue Tat vor der früheren Verurteilung begangen wurde, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

Einzelstrafen

Das Gericht muss für jede Tat zunächst eine schuldangemessene Einzelstrafe festsetzen. Diese Einzelstrafen dürfen nicht übersprungen oder nur rechnerisch aus einer gewünschten Gesamtstrafe abgeleitet werden. Die Strafzumessung richtet sich für jede Tat insbesondere nach § 46 StGB und dem jeweils anwendbaren Strafrahmen.

Bildung der Gesamtstrafe

Nach § 54 StGB wird die höchste Einzelstrafe, die sogenannte Einsatzstrafe, erhöht. Das Gericht würdigt dabei die Person des Täters und sämtliche Taten zusammenfassend. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Bei zeitiger Freiheitsstrafe beträgt die Obergrenze fünfzehn Jahre, bei Geldstrafe 720 Tagessätze. Ist eine Einzelstrafe lebenslange Freiheitsstrafe, lautet auch die Gesamtstrafe lebenslang.

Keine bloße Addition

Die Gesamtstrafe ist eine eigenständige Zumessungsentscheidung. Ein enger zeitlicher, sachlicher oder motivationaler Zusammenhang kann mildernd wirken; unterschiedliche Rechtsgüter, zahlreiche Geschädigte oder eine wiederholte Tatentscheidung können stärker ins Gewicht fallen. Eine mathematische Addition oder ein starrer Abschlag ist unzulässig.

Beispiel

A stiehlt am Montag ein Fahrrad. Am Freitag entscheidet er sich unabhängig davon, in ein Büro einzubrechen und einen Computer wegzunehmen. Die getrennten Ausführungshandlungen beruhen auf selbständigen Tatentschlüssen; zwischen den Fällen des Diebstahls besteht Tatmehrheit. Werden beide gemeinsam abgeurteilt, setzt das Gericht für jede Tat eine Einzelstrafe fest und bildet daraus unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe.

Häufige Fragen

Werden Einzelstrafen einfach zusammengerechnet?

Nein. Die höchste Einzelstrafe wird angemessen erhöht, die Gesamtstrafe muss aber unter der Summe sämtlicher Einzelstrafen bleiben.

Genügt ein einheitliches Motiv für Tateinheit?

Nein. Ein gemeinsames Ziel oder Motiv verbindet selbständige Ausführungshandlungen grundsätzlich nicht zu einer Tat.

Kann nach einem früheren Urteil noch eine Gesamtstrafe entstehen?

Ja. § 55 StGB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Gesamtstrafenbildung für zuvor begangene Taten.

Wie hoch darf eine zeitige Gesamtfreiheitsstrafe sein?

Sie darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und nach § 54 Abs. 2 StGB höchstens fünfzehn Jahre betragen.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Die Tatmehrheit bestimmt § 53 StGB. Für Bildung und Grenzen der Gesamtstrafe gelten § 54 StGB sowie bei früheren Verurteilungen § 55 StGB. Die Abgrenzung gehört zum System der Konkurrenzen im Strafrecht. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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