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Subjektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand: Der subjektive Tatbestand umfasst die inneren Merkmale einer Straftat, insbesondere Vorsatz und gegebenenfalls besondere Absichten.

Einordnung

Der Begriff gehört zur Prüfung von Straftatbeständen. Maßgeblich sind das StGB und die hierzu entwickelten allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze.

Bedeutung

Für eine Strafbarkeit müssen die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sein. Enge Bezüge bestehen zu Objektivem Tatbestand, Subjektivem Tatbestand, Vorsatz, Fahrlässigkeit und Kausalität.

Beispiel

Verursacht ein Täter einen tatbestandlichen Erfolg, sind Ursächlichkeit, rechtliche Zurechnung und seine innere Einstellung zur Tat gesondert zu prüfen.

Häufige Fragen

Genügt dieses Merkmal allein für eine Strafbarkeit?

Nein. Auch die weiteren Tatbestandsmerkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld müssen vorliegen.

Gilt Fahrlässigkeit immer?

Nein. Fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.

Verwandte Begriffe

Straftat, Tatbestandsmäßigkeit, Objektive Zurechnung, Rechtswidrigkeit

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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