Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand umfasst die inneren Merkmale, die ein Straftatbestand aufseiten des Täters verlangt. Bei einem Vorsatzdelikt gehört dazu vor allem der Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale; einzelne Delikte setzen zusätzlich besondere Absichten, Wissensmerkmale oder Beweggründe voraus. Fehlt die erforderliche Vorstellung von einem Tatumstand, kann ein Tatbestandsirrtum den Vorsatz ausschließen. Der subjektive Tatbestand ist von Rechtswidrigkeit, Schuld und bloßen Strafzumessungsmotiven zu unterscheiden.

Stellung im Deliktsaufbau

Ein Straftatbestand kann objektive und subjektive Merkmale enthalten. Der objektive Tatbestand beschreibt insbesondere Täter, Tatobjekt, Handlung, Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung. Der subjektive Tatbestand fragt, welche Vorstellung und Zielrichtung der Täter bei der Tat hatte.

Beide Seiten müssen zueinander passen. Der Vorsatz muss sich grundsätzlich auf alle Umstände erstrecken, die den objektiven Tatbestand bilden. Bei normativen Merkmalen genügt eine laienhafte Erfassung ihres sozialen Bedeutungsgehalts; eine juristisch genaue Subsumtion muss der Täter nicht leisten.

Vorsatz als Grundform

Nach § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, sofern das Gesetz fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Je nach Intensität werden Absicht, direkter Vorsatz und bedingter Vorsatz unterschieden.

Für bedingten Vorsatz genügt nicht jede erkennbare Gefahr. Der Täter muss den Erfolgseintritt nach den Umständen zumindest für möglich halten und ihn billigend in Kauf nehmen oder sich mit ihm abfinden. Ob diese Schwelle erreicht ist, beurteilt das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der äußeren und inneren Tatumstände.

Besondere subjektive Merkmale

Manche Delikte verlangen über den Vorsatz hinaus eine besondere Zielrichtung. Beim Diebstahl nach § 242 StGB ist dies die Zueignungsabsicht; Betrug und Erpressung setzen die Absicht voraus, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Andere Vorschriften verlangen etwa Handeln wider besseres Wissen oder ein bestimmtes Verwendungsziel.

Solche Merkmale ergeben sich aus dem Wortlaut und der Auslegung der jeweiligen Strafnorm. Ein Verhalten kann daher vorsätzlich sein und dennoch den betreffenden Tatbestand nicht erfüllen, wenn die zusätzlich verlangte Absicht fehlt.

Nicht jedes Motiv ist Tatbestandsmerkmal

Der persönliche Beweggrund gehört nur dann zum subjektiven Tatbestand, wenn das Gesetz ihn ausdrücklich oder nach seiner Auslegung voraussetzt. Eifersucht, Habgier oder Mitleid können je nach Delikt tatbestandlich, für die Schuld oder erst für die Strafzumessung relevant sein. Die bloße innere Ursache des Handelns ist deshalb nicht automatisch ein Tatbestandsmerkmal.

Tatbestandsirrtum

Kennt der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt er nach § 16 Abs. 1 StGB insoweit nicht vorsätzlich. Dieser Tatbestandsirrtum lässt eine mögliche Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung unberührt, sofern das Gesetz ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt kennt.

Davon ist der Verbotsirrtum nach § 17 StGB abzugrenzen. Dort kennt der Täter die tatsächlichen Umstände, hält sein Verhalten aber irrtümlich für erlaubt. Der Verbotsirrtum betrifft grundsätzlich die Schuld und entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war.

Abgrenzung zur Schuld

Im heute üblichen dreistufigen Deliktsaufbau wird Vorsatz bei Vorsatzdelikten im Tatbestand geprüft. Zur Schuld gehören dagegen insbesondere Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein und Entschuldigungsgründe. Dass ein Täter vorsätzlich handelt, beantwortet daher noch nicht, ob ihm die Tat persönlich vorwerfbar ist.

Beispiel

A nimmt am Bahnhof einen Koffer an sich, den er irrig für seinen eigenen hält. Für einen Diebstahl müsste A erkennen, dass die Sache für ihn fremd ist, und mit Zueignungsabsicht handeln. Weil er die Fremdheit nicht kennt, fehlt nach § 16 Abs. 1 StGB der Vorsatz hinsichtlich dieses objektiven Merkmals. Weiß A dagegen, dass der Koffer B gehört, möchte ihn aber nur vor einem Dieb sichern und zurückgeben, fehlt regelmäßig die Zueignungsabsicht.

Häufige Fragen

Gehört jedes Motiv des Täters zum subjektiven Tatbestand?

Nein. Ein Motiv ist nur dann Tatbestandsmerkmal, wenn der betreffende Straftatbestand es voraussetzt. Andernfalls kann es insbesondere bei der Strafzumessung Bedeutung haben.

Was bewirkt ein Tatbestandsirrtum?

Er schließt den Vorsatz hinsichtlich des verkannten Tatumstands aus. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt möglich, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist und ihre Voraussetzungen erfüllt sind.

Reicht der subjektive Tatbestand für eine Strafbarkeit aus?

Nein. Erforderlich sind außerdem der objektive Tatbestand sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Zentrale Vorschriften sind § 15 StGB und § 16 StGB. Weitere verständliche Erläuterungen zum Strafrecht bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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