Rechtswidrigkeit

Rechtswidrigkeit bedeutet im Strafrecht, dass ein tatbestandsmäßiges Verhalten von der Rechtsordnung nicht ausnahmsweise erlaubt wird. Bei den meisten Delikten indiziert die Tatbestandsmäßigkeit das Unrecht; anschließend ist zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Notwehr, rechtfertigender Notstand oder eine wirksame Einwilligung können die Rechtswidrigkeit ausschließen. Die Prüfung erfasst die konkrete Handlung im Zusammenhang der gesamten Rechtsordnung. Entschuldigungsgründe wirken anders: Sie lassen die Tat rechtswidrig und betreffen erst die persönliche Schuld des Täters.

Stellung im Deliktsaufbau

Die Prüfung einer vorsätzlichen vollendeten Straftat folgt regelmäßig den Stufen Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Verwirklicht der Täter den gesetzlichen Tatbestand, spricht dies grundsätzlich für die Rechtswidrigkeit. Diese Indizwirkung kann durch einen Rechtfertigungsgrund entfallen.

Die Rechtswidrigkeit bezieht sich auf die Tat, nicht auf die persönliche Vorwerfbarkeit gegenüber dem Täter. Eine gerechtfertigte Tat ist rechtmäßig. Eine nur entschuldigte Tat bleibt dagegen rechtswidrig; lediglich die Schuld des Täters entfällt.

Einheit der Rechtsordnung

Was die Rechtsordnung ausdrücklich erlaubt, kann grundsätzlich nicht zugleich strafrechtlich rechtswidrig sein. Rechtfertigungsgründe können deshalb nicht nur aus dem StGB stammen. Auch Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, des öffentlichen Rechts oder besondere dienstliche Befugnisse können ein tatbestandsmäßiges Verhalten rechtfertigen.

Die Voraussetzungen der Erlaubnisnorm müssen vollständig erfüllt sein. Eine polizeiliche Eingriffsbefugnis rechtfertigt beispielsweise nur eine Maßnahme, die von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist und deren Grenzen, insbesondere die Verhältnismäßigkeit, wahrt.

Notwehr und Nothilfe

Nach § 32 StGB ist eine Tat nicht rechtswidrig, wenn sie durch Notwehr geboten ist. Erforderlich sind ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff und eine erforderliche, gebotene Verteidigung. Die Abwehr eines Angriffs auf einen anderen wird als Nothilfe bezeichnet.

Notwehr verlangt grundsätzlich keine Abwägung gleichartiger Rechtsgüter. Das Verteidigungsmittel muss aber geeignet und unter gleich wirksamen Mitteln das mildeste sein. Außerdem können sozialethische Einschränkungen der Gebotenheit eingreifen, etwa bei einem krassen Missverhältnis oder einem vorwerfbar provozierten Angriff.

Rechtfertigender Notstand

Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB setzt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr voraus. Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte bei umfassender Abwägung wesentlich überwiegen; außerdem muss die Tat ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr sein.

Anders als die Notwehr richtet sich der Notstand nicht notwendig gegen einen rechtswidrig handelnden Angreifer. Er kann etwa bei Naturgefahren oder Gefahren aus Sachen einschlägig sein. Spezialregelungen wie §§ 228 und 904 BGB sind vorrangig zu prüfen, wenn zur Gefahrenabwehr auf fremde Sachen eingewirkt wird.

Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung

Über ein disponibles Individualrechtsgut kann der Berechtigte grundsätzlich durch Einwilligung verfügen. Sie muss vor der Tat erklärt, frei von wesentlichen Willensmängeln und vom Einwilligenden wirksam erteilt sein; der Täter muss sie kennen und aufgrund ihrer handeln. Bei Körperverletzungen begrenzt § 228 StGB die Rechtfertigung, wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Fehlt eine rechtzeitige Erklärung, kann eine mutmaßliche Einwilligung rechtfertigen, wenn die Entscheidung keinen Aufschub duldet und die Handlung dem hypothetischen Willen des Berechtigten entspricht. Ein entgegenstehender tatsächlicher Wille darf nicht durch eine bloße Mutmaßung ersetzt werden.

Handeln aufgrund hoheitlicher Befugnis

Amtsträger können bei rechtmäßiger Ausübung gesetzlicher Befugnisse gerechtfertigt sein, etwa bei einer zulässigen Festnahme oder Durchsuchung. Die Befugnisnorm, ihre formellen Voraussetzungen und ihre materiellen Grenzen sind konkret zu prüfen. Ein allgemeiner Hinweis auf ein öffentliches Amt genügt nicht.

Für Privatpersonen erlaubt § 127 Abs. 1 StPO unter engen Voraussetzungen eine vorläufige Festnahme. Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt und ist er fluchtverdächtig oder seine Identität nicht sofort feststellbar, darf jedermann ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festnehmen. Art und Intensität der eingesetzten Mittel müssen erforderlich sein.

Subjektives Rechtfertigungselement

Nach überwiegender Auffassung muss der Täter die rechtfertigende Lage kennen und aufgrund der Rechtfertigungssituation handeln. Wer zufällig einen objektiv bestehenden Angriff beendet, ohne ihn zu kennen, verwirklicht daher nicht ohne Weiteres vollständig gerechtfertigtes Verhalten. Die Einzelheiten und Rechtsfolgen eines fehlenden subjektiven Rechtfertigungselements sind umstritten.

Abgrenzung zu Entschuldigungsgründen

Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB und der Notwehrexzess nach § 33 StGB sind keine Rechtfertigungsgründe. Sie setzen rechtswidriges Verhalten voraus, können aber den persönlichen Schuldvorwurf ausschließen. Deshalb darf ein Entschuldigungsgrund nicht bereits bei der Rechtswidrigkeit geprüft oder als Erlaubnis der Tat bezeichnet werden.

Beispiel

A schlägt B, um einen unmittelbar bevorstehenden Messerangriff des B abzuwehren. Der Schlag erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung. Ist er zur sofortigen Abwehr geeignet, steht kein gleich wirksames milderes Mittel zur Verfügung und ist die Verteidigung geboten, ist A durch § 32 StGB gerechtfertigt. Der Schlag ist dann nicht rechtswidrig; auf einen Entschuldigungsgrund kommt es nicht an.

Häufige Fragen

Ist jede tatbestandsmäßige Handlung rechtswidrig?

Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit indiziert. Sie entfällt aber, wenn sämtliche Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vorliegen.

Macht ein Entschuldigungsgrund die Tat rechtmäßig?

Nein. Er lässt die Rechtswidrigkeit bestehen und beseitigt nur den persönlichen Schuldvorwurf.

Können Rechtfertigungsgründe außerhalb des StGB stehen?

Ja. Wegen der Einheit der Rechtsordnung können auch zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Erlaubnisnormen rechtfertigen.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Wichtige Vorschriften sind §§ 32 und 34 StGB, § 228 StGB, § 227 BGB sowie §§ 228 und 904 BGB. Ergänzende Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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