Chancengleichheit der politischen Parteien

Chancengleichheit der politischen Parteien ist ihr verfassungsrechtlicher Anspruch, im politischen Wettbewerb grundsätzlich gleich behandelt zu werden. Er folgt aus der Parteienfreiheit, dem Demokratieprinzip und bei Wahlen aus der Gleichheit der Wahl. Staatliche Stellen dürfen einzelne Parteien weder bevorzugen noch benachteiligen, sofern kein besonders tragfähiger sachlicher Grund besteht. Wegen der Bedeutung offener Willensbildung gelten strenge Maßstäbe, etwa bei Wahlwerbung, öffentlichen Einrichtungen, staatlicher Finanzierung und amtlicher Öffentlichkeitsarbeit.

Wettbewerb und Neutralität

Der Grundsatz ergänzt Parteienfreiheit, Wahlrechtsgleichheit und Demokratieprinzip. Näheres bieten parteienrecht-faq.de und wahlrecht-faq.de.

Beispiel

Eine Gemeinde darf einer missliebigen, nicht verbotenen Partei den Zugang zur Stadthalle nicht verweigern, wenn sie diese anderen Parteien überlässt.

FAQ

Gilt absolute Gleichbehandlung?

Nein. Differenzierungen benötigen aber einen verfassungsrechtlich tragfähigen Grund.

Bindet der Grundsatz Amtsträger?

Ja, bei der Wahrnehmung amtlicher Funktionen gilt staatliche Neutralität.

Gilt er nur im Wahlkampf?

Nein. Er schützt den gesamten politischen Wettbewerb.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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