Demokratiegebot

Demokratiegebot verpflichtet jede staatliche Ordnung in Deutschland auf demokratische Legitimation, Verantwortlichkeit und Kontrolle. Staatsgewalt muss auf den Willen des Volkes zurückführbar sein und in Verfahren ausgeübt werden, die freie politische Willensbildung, Mehrheitsentscheidungen, Minderheitenschutz und wirksame Opposition ermöglichen. Das Gebot prägt Bund und Länder, die kommunale Ebene sowie die Mitwirkung Deutschlands in überstaatlichen Organisationen. Es verlangt hinreichend bestimmte Legitimationsketten und schützt den offenen politischen Prozess.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Das Demokratiegebot folgt insbesondere aus Art. 20 und 28 Grundgesetz. Es ergänzt Demokratieprinzip, Volkssouveränität und repräsentative Demokratie. Vertiefungen bietet das-grundgesetz.de.

Beispiel

Entscheidungsbefugnisse dürfen nicht so auf ein unabhängiges Gremium übertragen werden, dass wesentliche politische Entscheidungen demokratischer Verantwortung entzogen sind.

FAQ

Verlangt das Grundgesetz direkte Demokratie?

Nein. Auf Bundesebene dominiert die repräsentative Demokratie.

Gilt das Gebot für Länder?

Ja, über das Homogenitätsgebot.

Sind Mehrheiten unbegrenzt?

Nein. Grundrechte und Verfassungsbindung begrenzen Mehrheitsentscheidungen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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