Bedingung

Eine Bedingung ist eine Nebenbestimmung, nach der Eintritt oder Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängt. Die gesetzliche Definition enthält § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG.

Arten

Bei einer aufschiebenden Bedingung tritt die vorgesehene Wirkung erst mit dem Ereignis ein. Bei einer auflösenden Bedingung endet sie mit dessen Eintritt.

Abgrenzung zur Auflage

Die Auflage begründet eine selbständige Pflicht. Die Bedingung steuert dagegen unmittelbar die Wirksamkeit des Verwaltungsakts.

Beispiel

Eine Genehmigung soll erst wirksam werden, wenn eine gesetzlich erforderliche Sicherheitsbescheinigung vorgelegt ist.

Häufige Fragen

Ist eine Bedingung stets zulässig?

Nein. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach § 36 VwVfG, dem Fachrecht und dem Zweck der Ermächtigung.

Kann ihr Eintritt vom Willen des Betroffenen abhängen?

Ja, solange das Ereignis bei Erlass des Verwaltungsakts noch ungewiss ist.

Verwandte Begriffe

Nebenbestimmung, Auflage, Verwaltungsakt, Widerruf eines Verwaltungsakts. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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