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Datenminimierung

Datenminimierung verlangt, dass personenbezogene Daten dem Verarbeitungszweck angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt sind. Der Verantwortliche muss daher prüfen, ob weniger Daten, geringere Genauigkeit, kürzere Reichweite oder eine anonyme beziehungsweise pseudonyme Lösung den Zweck ebenso erreicht. Der Grundsatz betrifft Auswahl, Umfang, Detaillierung und Zugänglichkeit der Daten. Er gilt von der Planung eines Verfahrens bis zu dessen laufender Nutzung und Kontrolle.

Rechtliche Bedeutung

Erforderlichkeit ist aus Sicht des konkret festgelegten Zwecks zu bewerten. Bequemlichkeit oder ein unbestimmter möglicher Zukunftsnutzen rechtfertigen keine zusätzliche Datenerhebung. Maßgeblich sind Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 25 der DSGVO. Die unionsrechtliche Einordnung erläutern auch Europarecht FAQ und die Wörterbuchartikel zu Datenschutzrecht, Datenschutz-Grundverordnung, personenbezogene Daten und allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Abgrenzung

Datenminimierung ist nicht mit sofortiger Löschung gleichzusetzen. Speicherbegrenzung regelt vor allem, wie lange benötigte Daten identifizierbar bleiben dürfen.

Beispiel

Für den Versand eines kostenlosen Informationsblatts ist die Abfrage des Geburtsdatums regelmäßig nicht notwendig.

FAQ

Müssen immer möglichst wenige Daten erhoben werden?

Es dürfen so viele Daten verarbeitet werden, wie der legitime konkrete Zweck tatsächlich erfordert.

Hilft Pseudonymisierung?

Ja. Sie kann Risiken und Personenbezug reduzieren, beseitigt die Anwendbarkeit der DSGVO aber nicht automatisch.

Gilt der Grundsatz auch intern?

Ja. Auch Zugriffsrechte und interne Datenansichten sind auf das erforderliche Maß zu begrenzen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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