Speicherbegrenzung
Speicherbegrenzung ist der Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur so lange in identifizierbarer Form aufbewahrt werden dürfen, wie es für die festgelegten Zwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche muss Aufbewahrungsfristen oder überprüfbare Kriterien festlegen und Löschung oder Anonymisierung organisatorisch sicherstellen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten können längere Fristen tragen. Für Archiv-, Forschungs- oder Statistikzwecke sind längere Speicherungen möglich, wenn geeignete technische und organisatorische Garantien bestehen.
Rechtliche Bedeutung
Ein Löschkonzept verbindet Zwecke, gesetzliche Fristen, Ereignisse und technische Systeme. Regelmäßige Prüfungen verhindern unbegrenzte Bestände. Maßgeblich sind Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 17 der DSGVO. Die unionsrechtliche Einordnung erläutern auch Europarecht FAQ und die Wörterbuchartikel zu Datenschutzrecht, Datenschutz-Grundverordnung, personenbezogene Daten und allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Abgrenzung
Speicherbegrenzung regelt die zeitliche Dauer; das Recht auf Löschung ist ein individueller Anspruch mit eigenen Voraussetzungen und Ausnahmen.
Beispiel
Abgelehnte Bewerbungsunterlagen dürfen nicht vorsorglich unbegrenzt gespeichert werden, sondern sind nach Wegfall des Zwecks und einschlägiger Fristen zu löschen.
FAQ
Gibt es eine einheitliche Höchstfrist?
Nein. Die zulässige Dauer richtet sich nach Zweck, Rechtsgrundlage und gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
Genügt das Verschieben ins Archiv?
Nur wenn die weitere Speicherung dort einen zulässigen Zweck hat und Zugriffe wirksam begrenzt sind.
Ist Anonymisierung eine Alternative?
Ja, wenn der Personenbezug irreversibel und mit vertretbaren Mitteln nicht wiederherstellbar beseitigt wird.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.