Sozialstaatsprinzip
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, soziale Sicherheit und einen gerechten Ausgleich gesellschaftlicher Unterschiede anzustreben. Es ist in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG verankert. Der Gesetzgeber besitzt bei seiner Ausgestaltung einen weiten Spielraum, muss aber insbesondere ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern und soziale Risiken angemessen berücksichtigen.
Inhalt
Das Prinzip begründet einen staatlichen Gestaltungsauftrag. Es prägt unter anderem Sozialversicherung, Grundsicherung, Arbeitsrecht und Steuerrecht.
Gestaltungsspielraum
Die Verfassung schreibt kein bestimmtes vollständiges Sozialmodell vor. Der Gesetzgeber darf Systeme verändern, muss dabei aber Grundrechte und Vertrauensschutz beachten.
Beispiel
Gesetzliche Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung dienen der Absicherung typischer Lebensrisiken.
Häufige Fragen
Gewährt das Sozialstaatsprinzip unmittelbar jede gewünschte Leistung?
Nein. Konkrete Ansprüche ergeben sich meist erst aus Gesetzen; verfassungsunmittelbare Mindestgarantien bleiben möglich.
Ist der Sozialstaat unabänderlich?
Der grundlegende Sozialstaatsgedanke wird durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützt.
Verwandte Begriffe
Menschenwürde, Sozialrecht, Rechtsstaatsprinzip, Staatsstrukturprinzip. Mehr auf das-grundgesetz.de.
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