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Annahmeverfahren

Das Annahmeverfahren ist das besondere Vorprüfungsverfahren, in dem das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ob eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Auch eine zulässige Verfassungsbeschwerde führt nicht automatisch zu einer Sachentscheidung. Die Annahme ist gesetzlich vorgeschrieben und setzt grundsätzlich voraus, dass die Beschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder ihre Entscheidung zur Durchsetzung der geltend gemachten Grundrechte angezeigt ist.

Gesetzliche Grundlage

Nach § 93a Abs. 1 BVerfGG bedarf jede Verfassungsbeschwerde der Annahme zur Entscheidung. Das Annahmeverfahren ist keine zusätzliche Beschwerde des Antragstellers, sondern ein gesetzlicher Filter innerhalb des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.

Vor der Annahme müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen beachtet werden, insbesondere Beschwerdebefugnis, Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität und die Verfassungsbeschwerdefrist.

Annahmegründe

Nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer ohne Sachentscheidung ein besonders schwerer Nachteil droht.

Grundsätzliche Bedeutung kann vorliegen, wenn eine entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Frage noch nicht geklärt ist und über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Die Durchsetzung von Grundrechten steht demgegenüber stärker im Zusammenhang mit Gewicht und Folgen der konkreten Verletzung.

Entscheidung durch Kammer oder Senat

Nach § 93b BVerfGG kann eine Kammer die Annahme ablehnen. Sie kann die Beschwerde unter den Voraussetzungen des § 93c BVerfGG auch annehmen und ihr stattgeben, wenn die maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden und die Beschwerde offensichtlich begründet ist. Im Übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

Nichtannahme

Wird die Beschwerde nicht angenommen, endet das Verfahren ohne Sachentscheidung über die behauptete Grundrechtsverletzung. Die Nichtannahme ist unanfechtbar und bedarf nach § 93d Abs. 1 BVerfGG keiner Begründung. Aus einem nicht begründeten Nichtannahmebeschluss lässt sich deshalb nicht zuverlässig ableiten, welche Zulässigkeits-, Begründetheits- oder Annahmevoraussetzung fehlte.

Das Annahmeverfahren ändert nichts daran, dass die Beschwerdeschrift die gesetzlichen Darlegungsanforderungen vollständig erfüllen muss. Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis oder unzureichender Vortrag kann nicht durch die Bedeutung des Falls ersetzt werden.

Beispiel

Ein Beschwerdeführer rügt eine seit Langem geklärte verfassungsrechtliche Frage. Seine Beschwerde zeigt weder einen besonders schweren Nachteil noch eine gewichtige Grundrechtsverletzung auf. Selbst wenn sie formell zulässig wäre, kann die Annahme zur Entscheidung abgelehnt werden.

Häufige Fragen

Wird jede zulässige Verfassungsbeschwerde angenommen?

Nein. Zusätzlich muss mindestens ein gesetzlicher Annahmegrund vorliegen.

Muss die Nichtannahme begründet werden?

Nein. Das Gesetz erlaubt eine unbegründete und unanfechtbare Nichtannahmeentscheidung.

Kann eine Kammer der Beschwerde stattgeben?

Ja, wenn die Voraussetzungen des § 93c BVerfGG erfüllt sind.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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