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Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein richterrechtlicher Anspruch, der Nachteile aus einer pflichtwidrigen Beratung oder Betreuung durch einen Sozialleistungsträger ausgleicht. Der Träger muss den Zustand herstellen, der bei pflichtgemäßem Verwaltungshandeln rechtlich bestanden hätte. Voraussetzung sind eine verletzte Nebenpflicht, ein dadurch verursachter sozialrechtlicher Nachteil und die rechtliche Zulässigkeit der Herstellung. Geldschadensersatz oder eine gesetzeswidrige Leistung gewährt der Anspruch nicht. Er ergänzt Amtshaftung, ist verschuldensunabhängig und wird grundsätzlich innerhalb des Sozialrechtsverhältnisses durch die Sozialgerichte durchgesetzt.

Rechtliche Einordnung

Der Anspruch dient Naturalherstellung im Sozialrecht. Er ist von Schadensersatz, Wiedereinsetzung und Folgenbeseitigungsanspruch abzugrenzen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Erforderlich sind Beratungs- oder Betreuungspflicht, Pflichtverletzung, Kausalität und eine zulässige Rechtsfolge, die der Träger durch Verwaltungshandeln herstellen kann.

Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge

Sozialstaatsprinzip und effektiver Rechtsschutz stützen die Folgenkorrektur. Gesetzesbindung verhindert jedoch Leistungen, die materielles Recht ausdrücklich ausschließt.

Beispiel

Ein Versicherungsträger weist einen Versicherten pflichtwidrig nicht auf einen rechtzeitig möglichen Antrag hin. Der Antrag kann unter Voraussetzungen so behandelt werden, als wäre er gestellt worden.

Häufige Fragen

Ist Verschulden nötig?

Nein. Entscheidend ist die objektive Pflichtverletzung und ihre Ursächlichkeit.

Gibt es Geldschadensersatz?

Nicht als solcher; hergestellt wird die sozialrechtlich zulässige Position.

Welches Gericht entscheidet?

Grundsätzlich die Sozialgerichtsbarkeit.

Weiterführende Hinweise

Siehe Beratungspflicht, Sozialleistungsträger, Naturalrestitution und Sozialstaatsprinzip. Weiterführend informieren verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, zivilrecht-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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