Verfahrensbevollmächtigter
Verfahrensbevollmächtigter ist derjenige, den ein Beteiligter bevollmächtigt, ihn gegenüber einer Behörde in einem Verwaltungsverfahren zu vertreten. Nach § 14 VwVfG kann grundsätzlich jeder Beteiligte einen geeigneten Bevollmächtigten bestellen, soweit keine höchstpersönliche Mitwirkung vorgeschrieben ist. Die Vollmacht bestimmt den Umfang der Vertretungsmacht; Erklärungen und Bekanntgaben an den Bevollmächtigten wirken regelmäßig für den Vertretenen. Unberührt bleiben berufsrechtliche Grenzen entgeltlicher Rechtsdienstleistungen.
Rechtliche Einordnung
Die Behörde kann einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht verlangen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, soll sie sich grundsätzlich an ihn wenden. Für bestimmte Zustellungen, Anhörungen oder persönliche Untersuchungen können Spezialregelungen gelten.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Handlungen des Bevollmächtigten werden dem Beteiligten zugerechnet. Ein Widerruf der Vollmacht wird gegenüber der Behörde erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Bei ungeeignetem Vortrag darf die Behörde den Bevollmächtigten nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückweisen.
Abgrenzung
Der Verfahrensbevollmächtigte beruht auf rechtsgeschäftlicher Vollmacht. Ein gesetzlicher Vertreter handelt dagegen kraft Gesetzes oder gerichtlicher Bestellung. Ein Beistand unterstützt den Beteiligten, ohne stets an seiner Stelle zu handeln.
Beispiel
Ein Gewerbetreibender bevollmächtigt einen Rechtsanwalt im Erlaubnisverfahren. Die Behörde übersendet den Anhörungsbrief und später den Bescheid an den Anwalt; diese Vorgänge werden dem Gewerbetreibenden zugerechnet.
Häufige Fragen
Muss der Bevollmächtigte Rechtsanwalt sein?
Nein, jedoch begrenzt das Rechtsdienstleistungsgesetz die geschäftsmäßige Rechtsvertretung.
Kann die Behörde die Vollmacht prüfen?
Ja, sie kann grundsätzlich einen schriftlichen Nachweis verlangen.
Darf der Beteiligte weiterhin selbst handeln?
Ja. Die Vollmacht beseitigt seine eigene Handlungsbefugnis grundsätzlich nicht.
Weiterführende Hinweise
Siehe Vollmacht, Bekanntgabe und Rechtsbehelfsbelehrung. Als vertiefende Quellen eignen sich verwaltungsrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.