Bürgergeld
Bürgergeld bezeichnet die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Sie sichern erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und den mit ihnen zusammenlebenden Personen das menschenwürdige Existenzminimum, soweit Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen. Die Leistungen umfassen insbesondere den Regelbedarf, angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe. Zuständig ist regelmäßig das Jobcenter; Anspruch und Höhe werden durch Verwaltungsakt festgestellt.
Rechtliche Einordnung
Bürgergeld ist eine steuerfinanzierte, bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung nach dem SGB II. Anspruchsvoraussetzungen sind insbesondere Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, das maßgebliche Alter und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Einkommen und Vermögen werden nach gesetzlichen Regeln berücksichtigt.
Rechtsfolgen und praktische Bedeutung
Das Jobcenter entscheidet durch Verwaltungsakt. Der Bewilligungsbescheid legt Zeitraum und Leistungshöhe fest. Gegen eine belastende Entscheidung kommen Widerspruch und anschließend die Klage zum Sozialgericht in Betracht.
Abgrenzung
Bürgergeld ist von Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung und von Sozialhilfe nach dem SGB XII zu unterscheiden. Arbeitslosigkeit ist nicht zwingend; auch Erwerbstätige können bei zu geringem Einkommen ergänzende Leistungen erhalten.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer verdient in Teilzeit nicht genug, um Miete und Lebensunterhalt seiner Familie zu decken. Das Jobcenter prüft Einkommen, Unterkunftskosten und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und bewilligt ergänzendes Bürgergeld.
Häufige Fragen
Muss der Empfänger arbeitslos sein?
Nein. Entscheidend sind Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit; auch ein Erwerbstätiger kann ergänzende Leistungen erhalten.
Wird Vermögen berücksichtigt?
Ja, soweit es nicht nach den gesetzlichen Freibeträgen und Schutzvorschriften unberücksichtigt bleibt.
Welche Behörde entscheidet?
Regelmäßig das örtlich zuständige Jobcenter.
Verwandte Begriffe und Quellen
SGB II und verwaltungsrecht-faq.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.