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Geheißerwerb

Geheißerwerb bezeichnet den Eigentumserwerb, bei dem die Übergabe einer beweglichen Sache auf Weisung des Veräußerers oder des Erwerbers durch einen Dritten erfolgt. Der Dritte ist dabei weder Besitzdiener noch Besitzmittler, sondern handelt aufgrund des Geheißes einer Partei. Die Konstruktion ermöglicht eine Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB in mehrgliedrigen Lieferbeziehungen, obwohl Veräußerer und Erwerber die Sache nicht selbst körperlich übergeben.

Rechtliche Einordnung

Entscheidend ist, dass die Besitzverschaffung einer Partei aufgrund ihrer Weisungsmacht zugerechnet werden kann.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind dingliche Einigung, vollständige Besitzaufgabe auf Veräußererseite und Besitzerlangung auf Erwerberseite durch die jeweilige Geheißperson.

Rechtsfolgen

Die Übergabe gilt als bewirkt, obwohl ein Dritter die tatsächliche Bewegung der Sache vornimmt.

Beispiel

Ein Händler verkauft Ware und weist den Hersteller an, sie unmittelbar an den Kunden auszuliefern.

Häufige Fragen

Ist die Geheißperson Besitzdiener?

Nein. Sie wird aufgrund einer konkreten Weisung tätig.

Braucht sie Kenntnis von der Übereignung?

Nicht notwendig; maßgeblich ist die zurechenbare Besitzverschaffung.

Wo ist der Geheißerwerb wichtig?

Vor allem im Streckengeschäft und bei Lieferketten.

Weiterführende Hinweise

Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Übereignung, Besitz, Trennungsprinzip, Eigentum. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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