Übereignung

Die Übereignung ist die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums von einer Person auf eine andere. Bei beweglichen Sachen setzt sie grundsätzlich Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Sache voraus. Bei Grundstücken sind Auflassung und Eintragung im Grundbuch erforderlich. Die Übereignung ist nach dem Trennungsprinzip vom zugrunde liegenden Vertrag zu unterscheiden.

Bewegliche Sachen

Nach § 929 Satz 1 BGB sind dingliche Einigung und Übergabe erforderlich. Das Gesetz kennt Ersatzformen wie Besitzkonstitut oder Abtretung des Herausgabeanspruchs.

Grundstücke

Die Eigentumsübertragung erfolgt durch Auflassung, eine besondere dingliche Einigung, und Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch.

Beispiel

Beim Kauf eines Buches verpflichtet der Kaufvertrag zur Eigentumsübertragung. Die Übereignung geschieht gesondert durch Einigung und Übergabe.

Häufige Fragen

Wird man schon durch den Kaufvertrag Eigentümer?

Nein. Wegen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips ist ein zusätzliches Verfügungsgeschäft erforderlich.

Muss der Veräußerer Eigentümer sein?

Grundsätzlich ja; ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten kann aber möglich sein.

Verwandte Begriffe

Eigentum, Besitz, Kaufvertrag, Trennungsprinzip, Abstraktionsprinzip

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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