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Vertragsübernahme

Die Vertragsübernahme überträgt eine vollständige Vertragsposition mit allen Rechten und Pflichten auf einen neuen Vertragspartner. Sie geht über eine bloße Abtretung oder Schuldübernahme hinaus, weil das gesamte Schuldverhältnis personell fortgesetzt wird. Regelmäßig ist eine dreiseitige Vereinbarung oder die Zustimmung aller Betroffenen erforderlich. Neben Hauptleistungspflichten gehen grundsätzlich auch Nebenrechte, Gestaltungsrechte und Einwendungen über, soweit Vertrag oder Gesetz keine abweichende Zuordnung vorsehen.

Rechtliche Einordnung

Die Vertragsübernahme ist gesetzlich nicht allgemein geregelt, wird aber aufgrund der Privatautonomie als einheitliches Rechtsgeschäft anerkannt.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind die Zustimmung des ausscheidenden, des eintretenden und des verbleibenden Vertragspartners sowie ein hinreichend bestimmter Vertragsgegenstand.

Rechtsfolgen

Der Eintretende übernimmt die gesamte Vertragsstellung; der bisherige Vertragspartner scheidet im vereinbarten Umfang aus.

Beispiel

Ein neuer Mieter übernimmt mit Zustimmung des Vermieters den bestehenden Mietvertrag vollständig vom bisherigen Mieter.

Häufige Fragen

Genügt eine Abtretung?

Nein. Sie überträgt grundsätzlich nur Forderungen.

Muss der andere Vertragspartner zustimmen?

Grundsätzlich ja.

Gehen Gestaltungsrechte mit über?

Regelmäßig, soweit sie zur übertragenen Vertragsposition gehören.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Willenserklärung, Vertrag zugunsten Dritter. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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