Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Dauerschuldverhältnis unter Einhaltung einer gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfrist für die Zukunft beendet wird. Im Arbeitsrecht muss der Arbeitgeber neben Form und Frist häufig auch den allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz beachten. Anders als die außerordentliche Kündigung setzt sie grundsätzlich keinen wichtigen Grund voraus, kann aber sozial gerechtfertigt sein müssen.
Voraussetzungen
Die Kündigung muss dem Empfänger zugehen. Für Arbeitsverhältnisse verlangt § 623 BGB Schriftform; E-Mail oder Fax genügen nicht. Die maßgebliche Kündigungsfrist kann sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben.
Kündigungsschutz
Gilt das Kündigungsschutzgesetz, benötigt der Arbeitgeber regelmäßig einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund. Daneben bestehen besondere Schutzvorschriften, etwa für Schwangere, schwerbehinderte Beschäftigte und Betriebsratsmitglieder.
Abgrenzung
Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis häufig fristlos und setzt einen wichtigen Grund voraus. Ein Aufhebungsvertrag beruht dagegen auf einer Vereinbarung beider Seiten.
Beispiel
Ein Arbeitgeber kündigt einem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen schriftlich zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Häufige Fragen
Wann beginnt die Kündigungsfrist?
Grundsätzlich mit dem Zugang der Kündigung beim Empfänger.
Muss der Arbeitnehmer einen Grund angeben?
Bei einer gewöhnlichen Eigenkündigung grundsätzlich nicht.
Wie lange läuft die Klagefrist?
Eine Kündigungsschutzklage ist regelmäßig binnen drei Wochen nach Zugang zu erheben.
Verwandte Begriffe
Arbeitsrecht, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Außerordentliche Kündigung, Frist
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.