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Leistung erfüllungshalber

Eine Leistung erfüllungshalber wird erbracht, wenn der Gläubiger einen anderen Vermögensgegenstand annimmt, aus dem er sich befriedigen soll, die ursprüngliche Forderung aber zunächst bestehen bleibt. Typisch ist die Hingabe eines Schecks oder die Abtretung einer Forderung zum Einzug. Erlöschen tritt erst ein, soweit der Gläubiger tatsächlich Befriedigung erlangt. Die Abgrenzung zur Annahme an Erfüllungs statt richtet sich nach der Vereinbarung und den Umständen.

Rechtliche Einordnung

Der Gläubiger erhält ein zusätzliches Befriedigungsmittel, ohne die ursprüngliche Forderung bereits endgültig aufzugeben.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind eine Ersatzleistung und die Abrede, dass Tilgung erst mit erfolgreicher Verwertung oder Einziehung eintritt.

Rechtsfolgen

Die ursprüngliche Forderung bleibt bis zur Befriedigung bestehen; der Gläubiger muss das übernommene Mittel ordnungsgemäß verwerten.

Beispiel

Der Schuldner übergibt einen Scheck, den der Gläubiger zunächst einlösen muss.

Häufige Fragen

Erlischt die Forderung bei Übergabe?

Nein, grundsätzlich erst bei erfolgreicher Befriedigung.

Was ist ein typisches Beispiel?

Die Hingabe eines Schecks.

Wie erfolgt die Abgrenzung?

Nach dem Parteiwillen und den Umständen des Geschäfts.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Treu und Glauben, Willenserklärung. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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