Alleiniges Sorgerecht
Alleiniges Sorgerecht liegt vor, wenn nur ein Elternteil die elterliche Sorge oder einen abgrenzbaren Teil davon ausübt. Es kann sich unmittelbar aus der gesetzlichen Ausgangslage ergeben oder durch Entscheidung des Familiengerichts übertragen werden. Bei einer gerichtlichen Übertragung ist entscheidend, ob sie dem Kindeswohl am besten entspricht. Bloße Meinungsverschiedenheiten der Eltern genügen regelmäßig nicht; maßgeblich sind Kooperationsfähigkeit, Bindungen, Kontinuität und die konkrete Entwicklung des Kindes.
Umfang
Die Übertragung kann die gesamte Sorge oder nur Teilbereiche wie Aufenthaltsbestimmung, Gesundheit oder Schule betreffen.
Stellung des anderen Elternteils
Das Umgangsrecht und bestimmte Auskunftsrechte bestehen grundsätzlich unabhängig vom Sorgerecht fort.
Beispiel
Ist eine gemeinsame Entscheidung über den Aufenthalt dauerhaft unmöglich, kann das Gericht diesen Teilbereich einem Elternteil übertragen.
Häufige Fragen
Führt Trennung automatisch zur Alleinsorge?
Nein. Gemeinsames Sorgerecht besteht grundsätzlich fort.
Entfällt damit das Umgangsrecht?
Nein. Sorge und Umgang sind getrennte Rechtsbereiche.
Verwandte Begriffe
Personensorge, Familienrecht, Recht auf Achtung des Familienlebens.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.