Alleiniges Sorgerecht

Alleiniges Sorgerecht liegt vor, wenn nur ein Elternteil die elterliche Sorge oder einen abgrenzbaren Teil davon ausübt. Es kann sich unmittelbar aus der gesetzlichen Ausgangslage ergeben oder durch Entscheidung des Familiengerichts übertragen werden. Bei einer gerichtlichen Übertragung ist entscheidend, ob sie dem Kindeswohl am besten entspricht. Bloße Meinungsverschiedenheiten der Eltern genügen regelmäßig nicht; maßgeblich sind Kooperationsfähigkeit, Bindungen, Kontinuität und die konkrete Entwicklung des Kindes.

Umfang

Die Übertragung kann die gesamte Sorge oder nur Teilbereiche wie Aufenthaltsbestimmung, Gesundheit oder Schule betreffen.

Stellung des anderen Elternteils

Das Umgangsrecht und bestimmte Auskunftsrechte bestehen grundsätzlich unabhängig vom Sorgerecht fort.

Beispiel

Ist eine gemeinsame Entscheidung über den Aufenthalt dauerhaft unmöglich, kann das Gericht diesen Teilbereich einem Elternteil übertragen.

Häufige Fragen

Führt Trennung automatisch zur Alleinsorge?

Nein. Gemeinsames Sorgerecht besteht grundsätzlich fort.

Entfällt damit das Umgangsrecht?

Nein. Sorge und Umgang sind getrennte Rechtsbereiche.

Verwandte Begriffe

Personensorge, Familienrecht, Recht auf Achtung des Familienlebens.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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