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Erfüllungsübernahme

Die Erfüllungsübernahme ist eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer, nach der der Übernehmer die Verbindlichkeit des Schuldners erfüllen soll. Anders als bei der befreienden Schuldübernahme wird der Übernehmer nicht selbst Schuldner des Gläubigers. Der Gläubiger erhält grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch gegen ihn. Unterbleibt die versprochene Leistung, kann der ursprüngliche Schuldner weiterhin vom Gläubiger in Anspruch genommen werden und seinerseits Ansprüche gegen den Übernehmer geltend machen.

Rechtliche Einordnung

Die Erfüllungsübernahme wirkt nur im Innenverhältnis und verändert die bestehende Forderung des Gläubigers nicht.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich ist eine wirksame Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer, die auf Befreiung oder Befriedigung des Schuldners gerichtet ist.

Rechtsfolgen

Der Übernehmer muss intern für die Erfüllung sorgen; der ursprüngliche Schuldner bleibt im Außenverhältnis verpflichtet.

Beispiel

Ein Unternehmen verpflichtet sich gegenüber einem Erwerber, dessen bestehende Lieferantenschuld zu bezahlen, ohne dass der Lieferant zustimmt.

Häufige Fragen

Wird der Übernehmer Schuldner des Gläubigers?

Nein.

Kann der Gläubiger unmittelbar klagen?

Grundsätzlich nicht, sofern kein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.

Bleibt der ursprüngliche Schuldner verpflichtet?

Ja, im Verhältnis zum Gläubiger.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Vertrag zugunsten Dritter, Willenserklärung. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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