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Verrichtungsgehilfe

Verrichtungsgehilfe ist, wer von einem Geschäftsherrn weisungsabhängig mit einer Tätigkeit betraut wird und dabei einem Dritten widerrechtlich Schaden zufügt. Nach § 831 BGB haftet der Geschäftsherr aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschulden. Er kann sich durch den Entlastungsbeweis befreien. Die Haftung ist deliktisch und setzt kein Schuldverhältnis mit dem Geschädigten voraus. Daneben kann der Gehilfe selbst nach allgemeinen deliktischen Vorschriften haften.

Rechtliche Einordnung

§ 831 BGB begründet eine eigene Haftung des Geschäftsherrn für vermutetes Fehlverhalten bei Auswahl, Anleitung oder Überwachung.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Nötig sind Weisungsabhängigkeit, eine unerlaubte Handlung in Ausführung der Verrichtung und kein erfolgreicher Entlastungsbeweis.

Rechtsfolgen

Der Geschäftsherr schuldet Schadensersatz; Gehilfe und Geschäftsherr können nebeneinander haften.

Beispiel

Ein weisungsgebundener Lieferfahrer beschädigt während einer Auslieferung fahrlässig ein geparktes Fahrzeug.

Häufige Fragen

Muss ein Vertrag mit dem Geschädigten bestehen?

Nein.

Kann sich der Geschäftsherr entlasten?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 831 BGB.

Was unterscheidet ihn vom Erfüllungsgehilfen?

Erforderlich ist Weisungsabhängigkeit, nicht ein bestehendes Schuldverhältnis.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Schadensersatz, Schuldverhältnis, Treu und Glauben. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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