| |

Treu und Glauben

Treu und Glauben ist ein grundlegender Maßstab des Zivilrechts, nach dem Schuldner und Gläubiger ihre Rechte und Pflichten unter Rücksicht auf Verkehrssitte, Vertrauen und redliches Verhalten ausüben müssen. § 242 BGB ergänzt Verträge und Gesetze, begrenzt Rechtsmissbrauch und trägt Fallgruppen wie Verwirkung, widersprüchliches Verhalten und ergänzende Pflichten. Die Generalklausel erlaubt keine freie Billigkeitsentscheidung, sondern verlangt eine methodisch begründete Anwendung innerhalb der Rechtsordnung.

Rechtliche Grundlagen

Der Grundsatz konkretisiert bestehende Rechtsbeziehungen. Er kann Leistungspflichten ausgestalten, Nebenpflichten begründen oder eine formal bestehende Rechtsposition im Einzelfall begrenzen.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Über die mittelbare Drittwirkung fließen Grundrechte und rechtsstaatliche Wertungen in offene zivilrechtliche Klauseln ein. Vorhersehbarkeit und Gleichbehandlung setzen der richterlichen Konkretisierung Grenzen.

Beispiel

Ein Vertragspartner beruft sich auf einen Formfehler, den er selbst bewusst verursacht hat, um die Gegenseite zu täuschen. Die Berufung darauf kann rechtsmissbräuchlich sein.

Häufige Fragen

Ersetzt § 242 BGB den Vertrag?

Nein. Er ergänzt und begrenzt die vereinbarte und gesetzliche Rechtslage.

Was bedeutet Verkehrssitte?

Sie bezeichnet anerkannte Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs im jeweiligen Bereich.

Darf das Gericht nur nach Gerechtigkeitsgefühl entscheiden?

Nein. Es muss anerkannte Fallgruppen, Interessen und Wertungen nachvollziehbar heranziehen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Geheimheit der Wahl

    Geheimheit der Wahl schützt den Wähler davor, dass andere erkennen oder zuverlässig nachprüfen können, wie er abgestimmt hat. Der Staat muss die unbeobachtete Kennzeichnung und Abgabe des Stimmzettels organisatorisch sichern. Der Wähler darf sein eigenes Wahlverhalten grundsätzlich offenbaren; er kann jedoch nicht wirksam auf die amtlichen Schutzvorkehrungen verzichten. Das Wahlgeheimnis dient besonders der Freiheit der…

  • |

    Abstrakte Normenkontrolle

    Die abstrakte Normenkontrolle ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit höherrangigem Recht unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit geprüft wird. Antragsberechtigt sind die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages. Das Verfahren dient der objektiven Kontrolle von Rechtsnormen. Bestehen die gesetzlichen Voraussetzungen, kann das Bundesverfassungsgericht…

  • |

    Mischverwaltung

    Mischverwaltung bezeichnet die organisatorische oder funktionale Verflechtung von Bundes- und Landesverwaltung bei derselben staatlichen Aufgabe. Wegen der grundgesetzlichen Trennung der Verwaltungskompetenzen ist sie grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig und ohne verfassungsrechtliche Grundlage häufig unzulässig. Entscheidend sind Weisungsbefugnisse, Verantwortungszuordnung und demokratische Legitimation. Zulässig bleiben ausdrücklich vorgesehene Formen gemeinsamer Aufgabenerfüllung sowie begrenzte Kooperationen, wenn Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche erkennbar getrennt bleiben….

  • |

    Nachwahl

    Eine Nachwahl ist die nach dem allgemeinen Wahltag durchgeführte Wahl in einem Wahlkreis oder Wahlbezirk, wenn die Wahl dort aus besonderen gesetzlichen Gründen nicht stattfinden konnte oder ein zugelassener Wahlkreisbewerber nach der Zulassung, aber vor der Wahl verstorben ist. Sie gehört noch zur ursprünglichen Wahl und ist von einer Wiederholungswahl nach erfolgreicher Wahlprüfung zu unterscheiden….

  • Staatliches Wächteramt

    Staatliches Wächteramt bezeichnet die staatliche Pflicht, das Kindeswohl gegenüber elterlicher Gefährdung zu schützen. Der Begriff gehört zur Grundrechtslehre und bestimmt Reichweite, Schutzintensität oder verfahrensrechtliche Sicherung individueller Freiheit. Seine Anwendung verlangt regelmäßig eine sorgfältige Abwägung zwischen persönlicher Selbstbestimmung und verfassungsrechtlich anerkannten Gemeinschaftsbelangen. Maßgeblich sind das Grundgesetz und die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Begriff prägt damit…

  • Chancengleichheit der politischen Parteien

    Chancengleichheit der politischen Parteien ist ihr verfassungsrechtlicher Anspruch, im politischen Wettbewerb grundsätzlich gleich behandelt zu werden. Er folgt aus der Parteienfreiheit, dem Demokratieprinzip und bei Wahlen aus der Gleichheit der Wahl. Staatliche Stellen dürfen einzelne Parteien weder bevorzugen noch benachteiligen, sofern kein besonders tragfähiger sachlicher Grund besteht. Wegen der Bedeutung offener Willensbildung gelten strenge Maßstäbe,…

Ein Kommentar

Die Kommentare sind geschlossen.