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Drittschadensliquidation

Die Drittschadensliquidation ermöglicht dem Anspruchsinhaber, ausnahmsweise einen Schaden geltend zu machen, der aufgrund einer zufälligen Schadensverlagerung bei einem Dritten eingetreten ist. Voraussetzung ist, dass Anspruch und Schaden ohne sachlichen Grund auseinanderfallen und der Schädiger nicht entlastet werden soll. Anerkannte Fallgruppen sind mittelbare Stellvertretung, Obhut für fremde Sachen und bestimmte Gefahrtragungsfälle. Der Anspruchsinhaber muss den Erlös regelmäßig an den Geschädigten herausgeben.

Rechtliche Einordnung

Das Institut korrigiert eine zufällige Trennung von haftungsbegründendem Anspruch und wirtschaftlichem Schaden, ohne einen neuen Direktanspruch zu schaffen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind ein eigener Anspruch, ein Schaden des Dritten, zufällige Schadensverlagerung und Schutzwürdigkeit der Beteiligten.

Rechtsfolgen

Der Anspruchsinhaber liquidiert den Drittschaden; im Innenverhältnis ist das Erlangte an den Geschädigten weiterzugeben.

Beispiel

Ein Spediteur beschädigt verkaufte Ware, deren Transportgefahr bereits der Käufer trägt, obwohl nur der Verkäufer Vertragspartner ist.

Häufige Fragen

Hat der Geschädigte selbst den Vertragsanspruch?

Nein, gerade deshalb wird der Schaden über den Anspruchsinhaber liquidiert.

Gilt das in jedem Drittfall?

Nein, nur in anerkannten oder vergleichbaren Fallgruppen.

Darf der Anspruchsinhaber das Geld behalten?

Regelmäßig muss er es an den Geschädigten herausgeben.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Schadensersatz, Schuldverhältnis, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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