Fehlgeschlagener Versuch

Fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung den tatbestandlichen Erfolg mit den bereits eingesetzten oder anderen ohne erhebliche zeitliche Zäsur verfügbaren Mitteln nicht mehr erreichen kann. Ein strafbefreiender Rücktritt ist dann ausgeschlossen, weil das bloße Aufgeben keine freiwillige Umkehr mehr darstellt. Ob der Versuch fehlgeschlagen ist, richtet sich nach dem Rücktrittshorizont und einer Gesamtbetrachtung des unmittelbar zusammenhängenden Tatgeschehens.

Rechtliche Einordnung

Der Fehlschlag ist eine ungeschriebene Grenze des Rücktritts nach § 24 StGB. Er wird vor der Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch geprüft.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Entscheidend ist, ob der Täter im maßgeblichen Zeitpunkt noch eine ihm bekannte und ohne wesentliche Unterbrechung einsetzbare Möglichkeit zur Tatvollendung sieht. Abzustellen ist auf seine tatsächliche Vorstellung.

Rechtsfolge

Beim fehlgeschlagenen Versuch kann der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten. Er bleibt wegen Versuchs strafbar, sofern dessen sonstige Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel

Der Täter schießt mit seiner einzigen Patrone auf das Opfer und verfehlt es. Eine weitere sofortige Angriffsmöglichkeit sieht er nicht. Aus seiner Sicht ist die geplante Tötung fehlgeschlagen.

Häufige Fragen

Ist jeder erfolglose Tatakt fehlgeschlagen?

Nein. Besteht nach Tätervorstellung noch eine sofort nutzbare Vollendungsmöglichkeit, kann die Tat fortsetzbar sein.

Zählt der ursprüngliche Tatplan?

Er ist ein Indiz; maßgeblich ist aber die Vorstellung nach dem letzten Ausführungsakt.

Kann ein fehlgeschlagener Versuch durch Hilfeleistung rücktrittsfähig werden?

Nein. Hilfe kann strafmildernd wirken oder andere Pflichten erfüllen, beseitigt den bereits eingetretenen Fehlschlag aber nicht.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Versuch, Rücktritt vom Versuch, Vorsatz. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten strafrecht-faq.de und das Strafgesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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