Notwendige Verteidigung
Notwendige Verteidigung liegt vor, wenn ein Strafverfahren wegen seiner Bedeutung, Schwierigkeit oder der eingeschränkten Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten nicht ohne Mitwirkung eines Verteidigers geführt werden darf. Die Fälle bestimmt vor allem § 140 StPO, etwa bei einem Verbrechensvorwurf, erwarteter erstinstanzlicher Verhandlung vor Schöffengericht, Landgericht oder Oberlandesgericht sowie bei bestimmten Haftlagen. Hat der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger, wird ihm nach §§ 141 und 142 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt.
Funktion
Die notwendige Verteidigung sichert ein faires und rechtsstaatliches Verfahren, wenn der Beschuldigte seine Rechte allein nicht ausreichend wahrnehmen kann oder besonders gewichtige Rechtsfolgen drohen. Sie bedeutet nicht, dass jeder Beschuldigte stets einen Verteidiger haben muss. Liegt jedoch ein gesetzlicher Fall vor, darf das Verfahren in entscheidenden Abschnitten nicht ohne wirksame Verteidigung fortgeführt werden.
Zwingende Fälle nach § 140 Abs. 1 StPO
Notwendige Verteidigung besteht unter anderem, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich erstinstanzlich vor Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht stattfindet, ein Verbrechen vorgeworfen wird oder ein Berufsverbot droht. Erfasst sind ferner bestimmte Vorführungen zur Haftentscheidung, Unterbringung in einer Anstalt, Sicherungsverfahren und gesetzlich bezeichnete besondere Vernehmungssituationen.
Haft und Unterbringung
Wird der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über einen Haftbefehl oder einstweilige Unterbringung vorgeführt, liegt grundsätzlich ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Auch richterlich angeordneter Aufenthalt in einer Anstalt kann die Verteidigung notwendig machen. Der Freiheitsentzug erschwert die eigenständige Rechtswahrnehmung und erhöht die Bedeutung fachkundigen Beistands.
Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO
Auch außerhalb der aufgezählten Fälle ist Verteidigung notwendig, wenn dies wegen Schwere der Tat, Schwere der erwarteten Rechtsfolge oder Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint. Gleiches gilt, wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung, nicht allein die abstrakte Strafdrohung.
Schwierige Sach- oder Rechtslage
Besondere Schwierigkeit kann aus umfangreichen Akten, komplexen Indizien, schwierigen Gutachten, ungeklärten Rechtsfragen oder Beweismitteln entstehen, die der Beschuldigte ohne Akteneinsicht im Strafverfahren nicht wirksam überprüfen kann. Auch ein mögliches Beweisverwertungsverbot kann fachkundige Verteidigung erfordern.
Unfähigkeit zur Selbstverteidigung
Entscheidend ist, ob der Beschuldigte seine Interessen im konkreten Verfahren ausreichend wahrnehmen kann. Alter, psychische oder geistige Einschränkungen, Sprach- oder Kommunikationshindernisse sowie die besondere Verfahrensgestaltung können relevant sein. Eine förmliche Geschäftsunfähigkeit ist nicht erforderlich.
Zeitpunkt der Bestellung
In Fällen notwendiger Verteidigung wird nach § 141 Abs. 1 StPO auf ausdrücklichen Antrag unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald der Tatvorwurf eröffnet ist und noch kein Verteidiger besteht. In bestimmten Situationen erfolgt die Bestellung unabhängig vom Antrag, insbesondere vor bestimmten Haftvorführungen, bei Anstaltsunterbringung, offensichtlicher Verteidigungsunfähigkeit oder nach Aufforderung zur Erklärung über die Anklage.
Auswahl des Pflichtverteidigers
Vor der Bestellung ist dem Beschuldigten grundsätzlich Gelegenheit zu geben, einen Strafverteidiger zu bezeichnen. Das Gericht soll diesem Wunsch entsprechen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht, etwa fehlende rechtzeitige Verfügbarkeit. Wird niemand benannt, ist ein geeigneter Rechtsanwalt nach den gesetzlichen Auswahlvorgaben zu bestimmen. Die Bestellung begründet kein Beamtenverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtlich überlagertes Mandat.
Kosten
Pflichtverteidigung bedeutet nicht notwendig kostenlose Verteidigung. Die Vergütung wird zunächst aus der Staatskasse gezahlt. Bei Verurteilung können dem Angeklagten die Verfahrenskosten einschließlich der Pflichtverteidigergebühren auferlegt werden. Bei Freispruch oder bestimmten Einstellungen gelten andere Kostengrundsätze.
Verfahrensfolgen bei fehlender Verteidigung
Findet eine Hauptverhandlung trotz notwendiger Verteidigung ohne Verteidiger statt, liegt regelmäßig ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Erscheint der notwendige Verteidiger nicht oder verweigert er die Tätigkeit, muss grundsätzlich ein anderer Verteidiger bestellt oder die Verhandlung unterbrochen beziehungsweise ausgesetzt werden. Ausnahmen vor der Bestellung regelt § 141a StPO eng.
Beispiel
A wird eines schweren Raubes und damit eines Verbrechens beschuldigt. Er hat keinen Wahlverteidiger. Weil bereits der Verbrechensvorwurf § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt, ist seine Verteidigung notwendig. Nach Eröffnung des Tatvorwurfs kann A die unverzügliche Bestellung beantragen und einen geeigneten Rechtsanwalt bezeichnen; spätestens in den gesetzlich bestimmten Verfahrenssituationen muss die Bestellung von Amts wegen erfolgen.
Häufige Fragen
Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos?
Nicht zwingend. Bei einer Verurteilung können seine Gebühren als Verfahrenskosten dem Angeklagten auferlegt werden.
Darf der Beschuldigte den Pflichtverteidiger auswählen?
Er darf einen Verteidiger bezeichnen; diesem Wunsch ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht.
Reicht jede drohende Freiheitsstrafe aus?
Nein. Maßgeblich sind die gesetzlichen Fälle und die Gesamtwürdigung nach § 140 Abs. 2 StPO.
Kann neben einem Wahlverteidiger notwendige Verteidigung bestehen?
Ja. Die notwendige Verteidigung beschreibt die Pflicht zur Verteidigerbeteiligung; sie ist nicht mit Pflichtverteidigerbestellung gleichzusetzen.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Zentrale Vorschriften sind § 140 StPO, § 141 StPO, § 141a StPO und § 142 StPO. Weitere strafprozessuale Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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