Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte liegt nach § 114 StGB vor, wenn ein Täter einen zur Vollstreckung berufenen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr bei einer Diensthandlung unmittelbar und in feindseliger Absicht körperlich angreift. Anders als § 113 StGB verlangt der Tatbestand weder einen Widerstandserfolg noch eine Vollstreckungshandlung; eine sonstige Diensthandlung genügt. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Verletzungsvorsatz oder eine tatsächlich eingetretene Körperverletzung sind nicht erforderlich.
Geschützter Personenkreis
Geschützt sind Amtsträger und Soldaten der Bundeswehr, die zur Vollstreckung staatlicher Entscheidungen berufen sind. § 115 StGB stellt bestimmte Personen gleich und bezieht bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not auch Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme ein.
Diensthandlung
Der Angriff muss während einer dienstlichen Tätigkeit erfolgen und einen inneren Bezug zu ihr haben. Anders als beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist keine konkrete Vollstreckungsmaßnahme erforderlich. Erfasst sein können daher auch Sachverhaltsaufnahme, Verkehrskontrolle oder sonstige pflichtgemäße Tätigkeiten eines geschützten Amtsträgers.
Tätlicher Angriff
Tätlicher Angriff ist eine unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung. Schläge, Tritte, Stöße, Würfe mit Gegenständen oder das Anfahren mit einem Fahrzeug können genügen. Die Handlung muss keine Verletzung verursachen und auch nicht objektiv verletzungsgeeignet sein; erforderlich bleibt jedoch eine körperbezogene aggressive Einwirkung, nicht bloß verbale Feindseligkeit.
Unmittelbarkeit
Die Einwirkung muss nach dem Tatplan ohne wesentliche Zwischenschritte den Körper erreichen sollen. Ein gezielter Faustschlag, der verfehlt wird, kann deshalb vollendet sein. Eine nur entfernte Vorbereitung oder allgemeine Drohung erfüllt den Angriffstatbestand noch nicht.
Feindselige Willensrichtung
Die Handlung muss objektiv und subjektiv gegen den Amtsträger gerichtet sein. Zufällige Berührung, reflexartige Bewegung oder sozialadäquater Körperkontakt genügen nicht. Der Täter muss zumindest erkennen und billigen, dass sein Verhalten eine unmittelbar körperbezogene feindselige Einwirkung darstellt.
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
Bei einer Vollstreckungshandlung gelten die Rechtmäßigkeits- und Irrtumsregeln des § 113 Abs. 3 und 4 StGB entsprechend. Handelt der Beamte dagegen außerhalb einer Vollstreckungssituation, enthält § 114 Abs. 3 StGB keinen entsprechenden ausdrücklichen Verweis. Unabhängig davon können Notwehr oder andere Rechtfertigungsgründe zu prüfen sein.
Besonders schwere Fälle
Über § 114 Abs. 2 StGB gelten die Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 StGB entsprechend. Ein besonders schwerer Fall kommt insbesondere bei Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, konkreter Lebens- oder schwerer Gesundheitsgefahr sowie gemeinschaftlicher Tatbegehung in Betracht.
Konkurrenzen
Verletzt der Angriff den Amtsträger, kann zugleich Körperverletzung vorliegen. Richtet sich dieselbe Handlung außerdem gegen die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, kann sie sowohl § 113 als auch § 114 StGB erfüllen. Beleidigungen oder Sachbeschädigungen werden nach den allgemeinen Konkurrenzregeln berücksichtigt.
Beispiel
Polizeibeamtin P nimmt einen Verkehrsunfall auf. Der aufgebrachte A holt aus und schlägt gezielt nach ihrem Kopf, verfehlt sie jedoch. P nimmt zu diesem Zeitpunkt keine Zwangsvollstreckungshandlung vor. Gleichwohl liegt eine körperbezogene feindselige Einwirkung während einer Diensthandlung vor; das Verfehlen schließt die Vollendung des § 114 StGB nicht aus.
Häufige Fragen
Muss der Beamte verletzt werden?
Nein. Der tätliche Angriff kann auch ohne Verletzung vollendet sein.
Genügt eine Drohung?
Nein. § 114 StGB verlangt eine unmittelbar körperbezogene Einwirkung.
Muss eine Vollstreckungshandlung vorliegen?
Nein. Eine Diensthandlung genügt; für die Rechtmäßigkeitsregel des Absatzes 3 ist die Vollstreckungslage jedoch bedeutsam.
Kann zusätzlich Körperverletzung vorliegen?
Ja. Bei Verletzungserfolg werden die Körperverletzungsdelikte regelmäßig zusätzlich geprüft.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Maßgeblich sind § 114 StGB, ergänzend § 113 StGB und § 115 StGB. Weitere strafrechtliche Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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