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Rechtsmittelverzicht

Der Rechtsmittelverzicht ist die eindeutige Erklärung eines Verfahrensbeteiligten, ein zulässiges Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht einzulegen. Im Strafprozess wird er regelmäßig nach Urteilsverkündung gegenüber dem Gericht erklärt und führt grundsätzlich sofort zur Unanfechtbarkeit für den Erklärenden. Die Erklärung muss freiwillig, unmissverständlich und in Kenntnis ihrer Tragweite erfolgen. Nach einer Verständigung ist ein Rechtsmittelverzicht gesetzlich ausgeschlossen. Wegen seiner weitreichenden Wirkung kann er grundsätzlich weder widerrufen noch angefochten werden.

Rechtliche Bedeutung

Der Verzicht unterscheidet sich von der Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels. Beide können den Eintritt der Rechtskraft beschleunigen.

Voraussetzungen und Folgen

Unwirksamkeit kommt bei schwerwiegenden Willensmängeln, unzulässiger Einflussnahme oder fehlender Erklärungsmacht in Betracht. Die bloße spätere Reue genügt nicht.

Beispiel

Nach der Urteilsverkündung erklärt der Angeklagte nach Beratung mit seinem Verteidiger ausdrücklich, auf Revision zu verzichten. Das Urteil wird ihm gegenüber rechtskräftig, sofern der Verzicht wirksam ist.

Häufige Fragen

Kann der Verteidiger allein verzichten?

Dafür benötigt er grundsätzlich eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten.

Ist ein Widerruf möglich?

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich.

Was gilt nach einer Verständigung?

§ 302 Absatz 1 Satz 2 StPO schließt den Rechtsmittelverzicht aus.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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