Kapitalanlagebetrug
Kapitalanlagebetrug ist das vorsätzliche Machen unrichtiger vorteilhafter Angaben oder Verschweigen nachteiliger Tatsachen über entscheidungserhebliche Umstände beim Vertrieb bestimmter Kapitalanlagen. § 264a StGB erfasst solche Angaben in Prospekten sowie in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand gegenüber einem größeren Personenkreis. Ein Anleger muss aufgrund der Angaben weder tatsächlich investieren noch einen Vermögensschaden erleiden. Kapitalanlagebetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wann liegt Kapitalanlagebetrug vor?
§ 264a StGB erfasst bestimmte falsche oder unvollständige Informationen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass ein Anleger tatsächlich getäuscht wird, eine Anlage erwirbt oder einen Vermögensschaden erleidet.
Strafbar kann sein, wer gegenüber einem größeren Kreis von Personen in einem Prospekt oder einer Darstellung oder Übersicht über den Vermögensstand unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Die Angaben oder Tatsachen müssen Umstände betreffen, die für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung der Kapitalanlage erheblich sind.
Welche Kapitalanlagen erfasst § 264a StGB?
§ 264a Abs. 1 StGB nennt zunächst Wertpapiere und Bezugsrechte. Daneben werden Anteile erfasst, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen. Die Vorschrift gilt außerdem für das Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen.
Nach § 264a Abs. 2 StGB werden auch Anteile an einem Vermögen erfasst, das ein Unternehmen im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung verwaltet. Damit beschränkt sich die Vorschrift nicht auf klassische Aktien oder börsengehandelte Wertpapiere.
Ob ein konkretes Anlageprodukt unter § 264a StGB fällt, ist anhand der gesetzlichen Merkmale zu bestimmen. Nicht jede Geldanlage und nicht jede wirtschaftliche Beteiligung ist allein aufgrund ihres Anlagecharakters vom Tatbestand erfasst.
Welche Veröffentlichungen sind erfasst?
Die unrichtigen Angaben oder verschwiegenen Tatsachen müssen nach § 264a StGB in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand enthalten sein. Erforderlich ist außerdem, dass sich die Information an einen größeren Kreis von Personen richtet.
Die Vorschrift betrifft damit typischerweise standardisierte Informationen, die im Rahmen des Vertriebs einer Kapitalanlage mehreren potenziellen Anlegern zur Verfügung gestellt werden. Ein ausschließlich individuelles Gespräch zwischen zwei Personen erfüllt diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres.
Unrichtige vorteilhafte Angaben
Eine Angabe ist unrichtig, wenn ihr tatsächlicher Aussagegehalt nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Sie muss außerdem für den Anbieter oder einen anderen Beteiligten vorteilhaft sein und einen für die Anlageentscheidung erheblichen Umstand betreffen.
In Betracht kommen beispielsweise unzutreffende Angaben über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, vorhandenes Vermögen, erwartete Erträge, Kosten, bestehende Verbindlichkeiten oder tatsächliche Risiken der Anlage.
Nicht jede Ungenauigkeit erfüllt § 264a StGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die betroffenen Umstände nach Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können. Maßgeblich ist eine objektivierte Betrachtung aus Sicht eines verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanlegers.
Verschweigen nachteiliger Tatsachen
§ 264a StGB erfasst neben falschen positiven Angaben auch das Verschweigen nachteiliger Tatsachen. Ein Prospekt kann deshalb strafrechtlich relevant sein, obwohl die darin enthaltenen einzelnen Angaben für sich genommen zutreffen, wenn für die Anlageentscheidung wesentliche negative Tatsachen nicht mitgeteilt werden.
Das kann beispielsweise erhebliche wirtschaftliche Risiken, bereits eingetretene Verluste, wesentliche Verbindlichkeiten oder andere Umstände betreffen, die für die Bewertung der Kapitalanlage erheblich sind.
Entscheidend ist auch hier die Bedeutung für die Anlageentscheidung. § 264a StGB begründet keine Pflicht, jeden denkbaren nachteiligen Umstand ungeachtet seines Gewichts in einem Prospekt darzustellen.
Welche Umstände müssen für die Anlageentscheidung erheblich sein?
Die falsche Angabe oder verschwiegene Tatsache muss einen Umstand betreffen, der für die Entscheidung über den Erwerb der Kapitalanlage oder die Erhöhung einer Einlage erheblich ist.
Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob der Umstand aus Sicht eines verständigen und durchschnittlich vorsichtigen Anlegers für seine Investitionsentscheidung Bedeutung haben kann. Erfasst werden insbesondere wertbildende Umstände, die für die wirtschaftliche Beurteilung der Anlage relevant sind.
Geringfügige Fehler oder Ungenauigkeiten, die für eine vernünftige Anlageentscheidung keine Bedeutung haben können, reichen deshalb nicht allein für den Tatbestand aus.
Muss ein Anleger tatsächlich investieren?
Nein. Die Strafbarkeit nach § 264a StGB setzt nicht voraus, dass aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen Informationen tatsächlich eine Kapitalanlage erworben oder eine Einlage erhöht wird.
Der Tatbestand setzt damit früher an als der allgemeine Betrug. Die strafrechtlich relevante Handlung kann bereits mit der Verbreitung der tatbestandsmäßigen Kapitalmarktinformation gegenüber dem erforderlichen Personenkreis abgeschlossen sein.
Muss ein Vermögensschaden entstehen?
Nein. § 264a StGB verlangt keinen eingetretenen Vermögensschaden des Anlegers. Ebenso wenig müssen die klassischen Voraussetzungen des Betrugs – insbesondere ein durch Täuschung verursachter Irrtum, eine darauf beruhende Vermögensverfügung und ein Vermögensschaden – vollständig vorliegen.
Deshalb kann Kapitalanlagebetrug auch dann vollendet sein, wenn kein Anleger aufgrund der falschen Angaben Geld investiert hat.
Welchen Vorsatz muss der Täter haben?
§ 264a StGB setzt Vorsatz voraus. Der Täter muss insbesondere die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen sich die Unrichtigkeit seiner Angaben oder das Verschweigen einer nachteiligen Tatsache ergibt, und die übrigen Tatbestandsmerkmale zumindest mit bedingtem Vorsatz erfassen.
Eine bloß fahrlässige fehlerhafte Einschätzung oder ein versehentlicher Fehler in einem Kapitalanlageprospekt genügt für § 264a StGB nicht. Gerade bei wirtschaftlichen Prognosen und Bewertungen ist daher zu unterscheiden, ob tatsächlich eine objektiv unrichtige Angabe vorliegt und ob der Verantwortliche dies vorsätzlich erfasst hat.
Abgrenzung zum Betrug
Der allgemeine Betrug nach § 263 StGB und der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Taterfolgs. Beim Betrug muss eine Täuschung einen Irrtum hervorrufen oder unterhalten, der zu einer Vermögensverfügung und schließlich zu einem Vermögensschaden führt.
§ 264a StGB verlangt diese Erfolgskette nicht. Die Vorschrift erfasst bereits bestimmte unrichtige oder unvollständige Kapitalanlageinformationen gegenüber einem größeren Personenkreis. Sie verlagert den strafrechtlichen Schutz damit zeitlich vor einen möglichen späteren Vermögensschaden.
Führen die falschen Angaben tatsächlich dazu, dass Anleger irrtumsbedingt investieren und dadurch einen Vermögensschaden erleiden, kann neben § 264a StGB auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs zu prüfen sein.
Welche Strafe droht bei Kapitalanlagebetrug?
§ 264a Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Kapitalanlagebetrug ist damit ein Vergehen.
Entscheidend für die Einordnung als Vergehen ist nach § 12 StGB die gesetzliche Mindeststrafe. Da § 264a StGB keine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht und auch eine Geldstrafe zulässt, handelt es sich nicht um ein Verbrechen.
Ist versuchter Kapitalanlagebetrug strafbar?
Nein. Kapitalanlagebetrug ist ein Vergehen. Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Vergehens nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.
§ 264a StGB enthält keine Anordnung der Versuchsstrafbarkeit. Die Abgrenzung zwischen noch strafloser Vorbereitung und vollendeter Tat kann daher insbesondere davon abhängen, ob die tatbestandsmäßigen Angaben bereits gegenüber dem erforderlichen größeren Personenkreis gemacht worden sind.
Kann der Täter nach vollendeter Tat noch straflos werden?
Ja. § 264a Abs. 3 StGB enthält eine besondere Regelung zur nachträglichen Straflosigkeit. Der Täter wird nicht nach § 264a Abs. 1 oder 2 StGB bestraft, wenn er freiwillig verhindert, dass aufgrund seiner Tat die mit dem Erwerb der Kapitalanlage oder der Erhöhung der Einlage verbundene Leistung erbracht wird.
Unterbleibt die Leistung ohne sein Zutun, kann ebenfalls Straflosigkeit eintreten, wenn sich der Täter freiwillig und ernsthaft darum bemüht, die Leistung zu verhindern. Die Vorschrift setzt damit ein aktives und freiwilliges Gegensteuern voraus.
Beispiel
Ein Unternehmen bietet Beteiligungen öffentlich über einen Verkaufsprospekt an. Die Verantwortlichen wissen, dass erhebliche Verluste eingetreten sind, die für die wirtschaftliche Bewertung der Anlage wesentlich sind. Im Prospekt werden diese Verluste bewusst verschwiegen, damit potenzielle Anleger die wirtschaftliche Situation günstiger einschätzen.
Werden die Beteiligungen gegenüber einem größeren Personenkreis vertrieben und sind die verschwiegenen Verluste für die Erwerbsentscheidung erheblich, kann Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB vorliegen. Es ist für die Vollendung nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Anleger aufgrund des Prospekts investiert oder einen Vermögensschaden erleidet.
Häufige Fragen
Muss ein Anleger tatsächlich geschädigt worden sein?
Nein. Ein konkreter Vermögensschaden gehört nicht zu den Voraussetzungen des § 264a StGB. Der Tatbestand kann bereits durch die tatbestandsmäßige unrichtige oder unvollständige Information gegenüber einem größeren Personenkreis vollendet werden.
Ist jede falsche Angabe in einem Anlageprospekt strafbar?
Nein. Die Angabe muss insbesondere einen Umstand betreffen, der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung der Anlage erheblich ist. Geringfügige oder für die Investitionsentscheidung bedeutungslose Ungenauigkeiten reichen nicht aus.
Kann auch das Verschweigen eines Risikos strafbar sein?
Ja. § 264a StGB erfasst ausdrücklich auch das Verschweigen nachteiliger Tatsachen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die verschwiegene Tatsache für die Entscheidung eines verständigen Anlegers über die Kapitalanlage erheblich ist.
Kann Kapitalanlagebetrug fahrlässig begangen werden?
Nein. Anders als etwa bei bestimmten Varianten des Subventionsbetrugs enthält § 264a StGB keine Strafbarkeit für leichtfertiges oder fahrlässiges Verhalten. Erforderlich ist Vorsatz.
Ist Kapitalanlagebetrug ein Verbrechen oder ein Vergehen?
Kapitalanlagebetrug ist ein Vergehen. § 264a StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor und damit keine für ein Verbrechen erforderliche Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Ist der Versuch strafbar?
Nein. Da Kapitalanlagebetrug ein Vergehen ist und § 264a StGB die Versuchsstrafbarkeit nicht ausdrücklich anordnet, ist der Versuch nicht strafbar.
Verwandte Begriffe
Strafrecht, Vorsatz, Vergehen, Verbrechen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.