Tatentschluss
Tatentschluss ist der auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale gerichtete Vorsatz des Täters beim Versuch; erforderliche besondere subjektive Merkmale müssen hinzukommen. Der Täter muss sich einen Sachverhalt vorstellen, der bei tatsächlicher Umsetzung einen Straftatbestand erfüllen würde. Eine bloße Tatneigung oder Erwägung genügt nicht. Bedingter Vorsatz reicht grundsätzlich aus, soweit das jeweilige Delikt keine Absicht oder ein anderes gesteigertes subjektives Merkmal verlangt.
Rechtliche Einordnung
Der Tatentschluss bildet zusammen mit dem unmittelbaren Ansetzen den Tatbestand des Versuchs nach §§ 22, 23 StGB. Er entspricht inhaltlich dem subjektiven Tatbestand des vollendeten Delikts.
Voraussetzungen und Bedeutung
Prüfungsmaßstab
Erfasst sein müssen Tatobjekt, Tathandlung, wesentliche Umstände und der vorgestellte Kausalverlauf. Deliktsspezifische Absichten, etwa Zueignungsabsicht, sind eigenständig festzustellen.
Rechtsfolge
Fehlt Tatentschluss, liegt grundsätzlich kein strafbarer Versuch vor. Ein Wahndelikt bleibt straflos; andere bereits verwirklichte Delikte können dennoch bestehen.
Beispiel
Ein Täter steckt ein vermeintlich fremdes Fahrradschloss auf, um das Rad zu behalten. Glaubt er irrig, das tatsächlich eigene Rad gehöre einem anderen, fehlt objektiv ein taugliches Tatobjekt, der Tatentschluss kann aber einen untauglichen Versuch tragen.
Häufige Fragen
Genügt bedingter Vorsatz?
Grundsätzlich ja, sofern der Tatbestand kein stärkeres subjektives Merkmal verlangt.
Wann muss der Tatentschluss vorliegen?
Spätestens beim unmittelbaren Ansetzen; ein später gefasster Vorsatz kann nur folgende Handlungen erfassen.
Ist ein Tatplan erforderlich?
Nein. Auch ein spontaner Entschluss kann Tatentschluss sein.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Versuch, Vorsatz, Straftat. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten strafrecht-faq.de und das Strafgesetzbuch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.