Gefährliche Körperverletzung
Gefährliche Körperverletzung ist eine Qualifikation der vorsätzlichen Körperverletzung, bei der die besondere Gefährlichkeit der Tatausführung den erhöhten Strafrahmen begründet. § 224 Abs. 1 StGB erfasst fünf Varianten: Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe, Waffen oder gefährliche Werkzeuge, hinterlistigen Überfall, gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten und lebensgefährdende Behandlung. Der Vorsatz muss auch die qualifizierenden Umstände umfassen. Der Versuch ist ausdrücklich strafbar. Eine schwere Dauerfolge muss für § 224 StGB dagegen nicht eintreten.
Verhältnis zur einfachen Körperverletzung
Grundlage ist eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB, also körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Hinzukommen muss mindestens eine der fünf Begehungsweisen des § 224 Abs. 1 StGB. Die Qualifikation erhöht den Regelstrafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; in minder schweren Fällen gilt ein niedrigerer Strafrahmen.
Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe
Gift ist ein Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit erheblich schädigen kann. Andere gesundheitsschädliche Stoffe erfassen Substanzen mit mechanischer, thermischer oder biologischer Wirkung, sofern sie nach Art und Anwendung zu erheblicher Schädigung geeignet sind. „Beibringen“ verlangt, dass der Stoff mit dem Körper so verbunden wird, dass er seine schädliche Wirkung entfalten kann.
Die abstrakte Gefährlichkeit des Stoffes genügt nicht allein. Menge, Konzentration, Art der Aufnahme und körperliche Verfassung des Opfers sind zu berücksichtigen. Auch alltägliche Substanzen können bei gefährlicher Dosierung oder Anwendung unter die Vorschrift fallen.
Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug
Waffe
Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen herbeizuführen. Dazu gehören insbesondere Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen. Die Körperverletzung muss mittels der Waffe begangen werden; bloßes Mitführen reicht nicht.
Gefährliches Werkzeug
Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Maßgeblich ist daher die Art des Einsatzes. Messer, Hammer, schwere Flasche oder ein gezielt gegen empfindliche Körperstellen eingesetzter beschuhter Fuß können erfasst sein; eine pauschale Einordnung ohne Blick auf den Einsatz ist unzulässig.
Hinterlistiger Überfall
Ein Überfall ist ein plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen. Hinterlistig ist er, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig verdeckt, um dem Opfer die Abwehr zu erschweren. Das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments genügt nicht. Erforderlich ist ein auf Täuschung oder Verdeckung gerichtetes Vorgehen, etwa das Locken des Opfers in eine scheinbar harmlose Situation.
Gemeinschaftliche Begehung
Die Körperverletzung wird gemeinschaftlich begangen, wenn mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken und dadurch die Gefährlichkeit für das Opfer erhöhen. Nicht jeder Beteiligte muss selbst zuschlagen; auch ein unterstützender Tatbeitrag kann genügen, wenn die gemeinsame Präsenz die Verteidigung erschwert. Eine bloß entfernte psychische Unterstützung ohne Zusammenwirken am Tatort reicht regelmäßig nicht.
Das Leben gefährdende Behandlung
Die Behandlung muss nach den Umständen des Einzelfalls objektiv geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Nach überwiegender Rechtsprechung ist keine tatsächlich eingetretene konkrete Lebensgefahr erforderlich. Beispiele können Würgen bis zur Atemnot, heftige Tritte gegen den Kopf oder das Stoßen eines Nichtschwimmers in tiefes Wasser sein. Die Eignung ist stets anhand Intensität, Dauer und konkreter Situation zu prüfen.
Vorsatz
Der Täter muss Vorsatz sowohl hinsichtlich der Körperverletzung als auch bezüglich der tatsächlichen Umstände der Qualifikation haben. Bei einem gefährlichen Werkzeug muss er etwa erkennen und zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der konkrete Einsatz erhebliche Verletzungen verursachen kann. Kennt er den qualifizierenden Umstand nicht, kann nur § 223 StGB erfüllt sein.
Abgrenzung zur schweren Körperverletzung
Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB knüpft nicht an die Ausführungsweise, sondern an bestimmte dauerhafte schwere Folgen an, etwa den Verlust des Sehvermögens, eines wichtigen Glieds oder eine erhebliche dauernde Entstellung. § 224 und § 226 können gleichzeitig erfüllt sein, wenn eine gefährliche Begehungsweise eine solche Dauerfolge verursacht.
Die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB setzt den Tod und einen spezifischen Gefahrzusammenhang voraus. Fehlt Tötungsvorsatz, kann § 227 statt eines vorsätzlichen Tötungsdelikts einschlägig sein.
Versuch und Konkurrenzen
Der Versuch ist nach § 224 Abs. 2 StGB strafbar. Setzt der Täter unmittelbar mit Qualifikationsvorsatz an, tritt aber keine Körperverletzung ein, kann versuchte gefährliche Körperverletzung vorliegen. Treffen mehrere Varianten des § 224 zusammen, bleibt es regelmäßig bei einer Tat; die Häufung wirkt sich bei der Strafzumessung aus.
Beispiel
Ein Täter schlägt seinem Opfer gezielt mit einer schweren Glasflasche gegen den Kopf. Die Flasche ist nach Beschaffenheit und konkreter Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen und daher ein gefährliches Werkzeug. Erkennt der Täter diese Umstände und nimmt die Verletzung billigend in Kauf, erfüllt er neben § 223 grundsätzlich § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Eine bleibende schwere Folge ist für diese Qualifikation nicht erforderlich.
Häufige Fragen
Ist jeder Einsatz eines Gegenstands gefährliche Körperverletzung?
Nein. Entscheidend ist, ob der bewegliche Gegenstand nach seiner Beschaffenheit und konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen verursachen kann.
Muss das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr geraten?
Nach der überwiegenden Rechtsprechung genügt bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 die objektive Eignung der Behandlung zur Lebensgefährdung.
Ist eine dauerhafte Verletzung erforderlich?
Nein. Dauerfolgen kennzeichnen § 226 StGB; § 224 betrifft die besondere Gefährlichkeit der Tatausführung.
Rechtsgrundlagen und Vertiefung
Zentral sind § 223 StGB, § 224 StGB und § 226 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.