Gesetzeskonkurrenz
Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn ein Verhalten dem Wortlaut nach mehrere Strafvorschriften erfüllt, sein Unrechts- und Schuldgehalt aber bereits durch eine vorrangige Norm vollständig erfasst wird. Die übrigen Tatbestände treten wegen Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion zurück und erscheinen grundsätzlich nicht im Schuldspruch. Anders als bei Tateinheit bleiben daher nicht mehrere Delikte nebeneinander bestehen. Maßgeblich sind die Schutzrichtungen, Tatbestandsstrukturen und das Verhältnis der betroffenen Strafnormen.
Funktion der Gesetzeskonkurrenz
Die Konkurrenzlehre soll den strafrechtlichen Unrechtsgehalt vollständig, aber ohne Mehrfachbewertung desselben Unrechts abbilden. Gesetzeskonkurrenz wird deshalb auch Gesetzeseinheit oder unechte Konkurrenz genannt. Sie ist innerhalb der Konkurrenzen im Strafrecht vor der Frage zu prüfen, ob die verbleibenden Delikte in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen.
Spezialität
Eine Norm ist spezieller, wenn sie sämtliche Merkmale der allgemeineren Vorschrift enthält und mindestens ein zusätzliches Merkmal verlangt. Die speziellere Vorschrift beschreibt den Sachverhalt genauer und verdrängt das Grunddelikt. Typischer Fall ist das Verhältnis einer Qualifikation zu ihrem Grundtatbestand.
Beispiel für Spezialität
Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB setzt eine Körperverletzung nach § 223 StGB und eine zusätzliche gefährliche Begehungsweise voraus. Wird § 224 StGB erfüllt, tritt § 223 StGB als allgemeinerer Tatbestand grundsätzlich zurück.
Subsidiarität
Eine Vorschrift ist subsidiär, wenn sie nur eingreifen soll, sofern keine andere, vorrangige Strafnorm anwendbar ist. Das Gesetz kann dies ausdrücklich durch Wendungen wie „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“ anordnen. Ungeschriebene Subsidiarität kann sich aus dem systematischen Verhältnis von Auffang- und Haupttatbestand ergeben.
Grenzen ungeschriebener Subsidiarität
Ein Tatbestand darf nicht allein deshalb zurücktreten, weil ein anderes Delikt schwerer bestraft wird. Erforderlich ist eine aus Wortlaut, Systematik und Schutzzweck ableitbare Nachrangigkeit. Schützt die Norm ein eigenständiges Rechtsgut oder erfasst sie zusätzliches Unrecht, spricht dies gegen ein Zurücktreten.
Konsumtion
Konsumtion liegt vor, wenn eine Tat nach dem typischen Regelbild notwendige oder regelmäßig mitverwirklichte Begleit-, Vor- oder Nachtat eines anderen Delikts ist und keinen selbständigen Unrechtsgehalt besitzt. Die Verurteilung wegen des Hauptdelikts muss das Unrecht des zurücktretenden Tatbestands erschöpfend erfassen.
Eigenständiges Rechtsgut als Gegenargument
Verletzt die Begleittat ein anderes Rechtsgut, einen anderen Rechtsgutsträger oder verursacht sie einen zusätzlichen erheblichen Schaden, kann ihr selbständiger Unrechtsgehalt eine Konsumtion ausschließen. Dann kommt insbesondere Tateinheit in Betracht.
Mitbestrafte Vor- und Nachtat
Als besondere Fallgruppen werden mitbestrafte Vor- und Nachtaten behandelt. Eine Vortat kann zurücktreten, wenn sie ausschließlich der Vorbereitung des Hauptdelikts dient und kein zusätzliches Rechtsgut beeinträchtigt. Eine Nachtat kann konsumiert sein, wenn sie nur den durch die Haupttat erlangten Vorteil sichert oder verwertet, ohne neues selbständiges Unrecht zu schaffen.
Folgen für Schuldspruch und Strafe
Der verdrängte Tatbestand erscheint grundsätzlich nicht im Schuldspruch und bildet keine eigene Grundlage der Strafe. Seine tatsächlichen Umstände können innerhalb der zulässigen Grenzen bei der Strafzumessung Bedeutung behalten. Endet die Verfolgung oder Verurteilung wegen des vorrangigen Delikts aus rechtlichen Gründen, ist gesondert zu prüfen, ob und in welchem Umfang die zurückgetretene Norm wieder auflebt.
Beispiel
A verletzt B vorsätzlich mit einem gefährlichen Werkzeug. A erfüllt sowohl § 223 als auch § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Weil § 224 alle Merkmale der einfachen Körperverletzung enthält und die Verwendung des gefährlichen Werkzeugs hinzufügt, verdrängt die Qualifikation den Grundtatbestand wegen Spezialität. A wird wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; § 223 StGB wird nicht zusätzlich tateinheitlich tenoriert.
Häufige Fragen
Ist Gesetzeskonkurrenz gesetzlich vollständig geregelt?
Nein. Einzelne Subsidiaritätsklauseln stehen im Gesetz; wesentliche Grundsätze wie Spezialität und Konsumtion sind durch Systematik und Rechtsprechung entwickelt.
Tritt stets die mildere Vorschrift zurück?
Nein. Entscheidend ist nicht nur die Strafhöhe, sondern ob eine Norm den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der anderen erfasst.
Was unterscheidet Gesetzeskonkurrenz von Tateinheit?
Bei Gesetzeskonkurrenz wird eine Vorschrift verdrängt. Bei Tateinheit bleiben mehrere Delikte bestehen und werden gemeinsam im Schuldspruch genannt.
Kann eine Begleittat selbständig strafbar bleiben?
Ja. Beeinträchtigt sie ein zusätzliches Rechtsgut oder trägt sie eigenständiges Unrecht, ist eine Konsumtion regelmäßig ausgeschlossen.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Die Abgrenzung zur Tateinheit steht im Zusammenhang mit § 52 StGB. Der Bundesgerichtshof hat 2024 die Voraussetzungen der Gesetzeskonkurrenz und Konsumtion zusammengefasst. Ergänzende Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.