Ersetzungsbefugnis

Eine Ersetzungsbefugnis ist das Recht, anstelle der eigentlich geschuldeten Leistung eine andere Leistung zu erbringen oder zu verlangen. Anders als bei einer Wahlschuld besteht von Anfang an nur eine bestimmte Leistungspflicht. Die Ersatzleistung ist lediglich eine zulässige Alternative für den Berechtigten. Die Befugnis kann dem Schuldner oder dem Gläubiger zustehen und sich aus Gesetz oder Vereinbarung ergeben. Ihr Umfang und ihre Auswirkungen hängen von der jeweiligen rechtlichen Grundlage ab.

Abgrenzung und rechtliche Grundlage

Die Ersetzungsbefugnis wird auch als facultas alternativa bezeichnet. Ein gesetzliches Beispiel bietet § 249 Absatz 2 BGB: Bei Personenverletzung oder Sachbeschädigung kann der Geschädigte statt der Herstellung den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Eine vereinbarte Ersetzungsbefugnis ist von einer nachträglichen Annahme an Erfüllungs statt nach § 364 BGB zu unterscheiden.

Beispiel

Ein Schädiger beschädigt das Fahrrad eines anderen. Der Geschädigte verlangt den erforderlichen Geldbetrag für die Wiederherstellung, statt die Reparatur durch den Schädiger durchführen zu lassen. § 249 Absatz 2 BGB eröffnet ihm hierfür die gesetzliche Befugnis.

FAQ

Sind von Anfang an zwei Leistungen geschuldet?

Nein. Gerade darin liegt der Unterschied zur Wahlschuld.

Kann die Befugnis beim Gläubiger liegen?

Ja, etwa beim Geschädigten im Anwendungsbereich des § 249 Absatz 2 BGB.

Darf jeder Schuldner beliebig anders leisten?

Nein. Eine gesetzliche oder vereinbarte Grundlage ist erforderlich.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Rechtsgeschäft · Gestaltungsrecht · Annahme an Erfüllungs statt · Fiktive Schadensabrechnung

Quellen und weiterführende Informationen

§ 249 BGB · § 364 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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