Überraschende Klausel
Eine überraschende Klausel ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der der Vertragspartner nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Nach § 305c Absatz 1 BGB wird sie nicht Bestandteil des Vertrags. Maßgeblich sind Ungewöhnlichkeit und Überraschungseffekt, nicht allein eine nachteilige Wirkung. Auch versteckte Platzierung, irreführende Überschriften oder ein deutlicher Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen können entscheidend sein.
Rechtliche Grundlagen
Die Kontrolle setzt wirksam einbezogene AGB voraus. Fällt die Klausel aus, bleibt der Vertrag grundsätzlich bestehen und die entstandene Lücke wird nach den gesetzlichen Regeln geschlossen.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Die Vorschrift schützt informierte Selbstbestimmung und Privatautonomie. Sie konkretisiert Verbraucherschutz, gilt aber nicht ausschließlich für Verbraucher.
Beispiel
In einem Formular über einen Wartungsvertrag steht unauffällig unter der Überschrift Datenschutz eine weitreichende Bürgschaft. Damit musste der Vertragspartner nicht rechnen; die Klausel kann überraschend sein.
Häufige Fragen
Ist jede ungewöhnliche Klausel unwirksam?
Sie wird nur dann nicht einbezogen, wenn auch ein objektiver Überraschungseffekt besteht.
Gilt die Regel zwischen Unternehmern?
Ja. Der Prüfungsmaßstab berücksichtigt jedoch den geschäftlichen Erfahrungshorizont.
Was gilt bei Individualvereinbarung?
Eine wirksam ausgehandelte Individualabrede ist keine AGB-Klausel und hat grundsätzlich Vorrang.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.